Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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8 13. 
Bei Viehseuchen, deren Ansteckungsstoff leicht zerstörbar ist und im wesentlichen durch die 
erkrankten Tiere verschleppt wird, genügt die Reinigung mit nachfolgender Tünchung der Stall- 
decken, Wände, Pfosten, Pfeiler, Standscheiden, Türen, des Fußbodens nebst Jaucherinnen 
und der Gerätschaften mit dünner Kalk- oder Chlorkalkmilch. Eisenteile sind mit verdünntem 
Kresolwasser oder mit Karbolsäurelösung zu bepinseln. Das gleiche Verfahren kann bei Holz- 
und Steinteilen sowie bei glasierten Tonkacheln an Stelle der Tünchung mit Kalk= oder Chlor= 
kalkmilch angewandt werden. 
14. 
(1) Bei Seuchen, deren Ansteckungsstoff schwer zerstörbar ist oder bei denen die Gefahr 
der Weiterverbreitung durch Zwischenträger in hohem Grade besteht, ist folgendes Verfahren 
durchzuführen: 
1. Die bei der Reinigung beseitigten und gesammelten Streumaterialien, 
Dünger, sonstiger Schmutz, Futterreste und dergleichen sind entweder zu 
verbrennen, zu vergraben, unterzupflügen oder durch Packung oder durch Vermischen 
mit einem geeigneten Desinfektionsmittel unschädlich zu machen. 
Die Packung von Dünger, Streu, Futterresten und ähnlichen Stoffen hat an 
einem Platze zu geschehen, der von Tieren, die für die Seuche empfänglich sind, und 
von unbefugten Personen nicht betreten werden kann und von dem aus ein Ablaufen 
von Schmutzwasser in andere Gehöfte, auf fremden Personen und Tieren zugängliche 
Wege, in Brunnen, Flußläufe und anderes Nutzwasser nicht stattfindet. Sie ist in 
der Weise vorzunehmen, daß Kot und Streu im Verhältnis wie etwa 2:3 innig 
gemischt und mäßig durchfeuchtet in größeren Haufen drei Wochen lang locker gelagert 
werden. Trockener Dünger ist nach der Aufstapelung mit Jauche oder Wasser (etwa 
10 bis 15 Liter auf 1 chm Dünger) zu durchtränken. Im übrigen wird wie folgt 
vorgegangen. Zunächst wird auf dem Boden eine etwa 25 cm hohe Schicht nicht 
infizierten Düngers oder von Stroh oder Torf von etwa 1,, bis 2 m Breite und 
beliebiger Länge ausgebreitet und darauf der zu desinfizierende Dünger zu einem 
Haufen mit schrägen Seitenflächen bis zu einer Höhe von ungefähr 10#3 in, vom 
Boden an gerechnet, gepackt. Die Oberfläche des Haufens wird mit einer etwa 10 cm 
dicken Schicht von nicht infiziertem Dünger, Stroh, Laub, Torf oder anderem losen 
Material belegt und hierauf mit einer 10 cm dicken Erdschicht eingedeckt. Nach drei- 
wöchiger Packung kann der Dünger ohne weiteres abgefahren werden. 
Die Abfuhr von Dünger und Streumaterialien, die nicht gepackt waren, vom 
Seuchengehöfte hat auf möglichst dichten Wagen und ohne Verwendung von seuchen- 
empfänglichen Tieren aus fremden Gehöften zu geschehen, sofern für den Dünger und 
die Streumaterialien die Unschädlichmachung angeordnet ist (vgl. §§ 15 bis 27). Er- 
forderlichenfalls sind der Dünger, die Streumaterialien usw. vor der Abfuhr lagen-
	        
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