Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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(2) Sobald ein milzbrandkrankes oder der Seuche verdächtiges Tier verendet, getötet oder 
genesen oder von seinem Standplatz entfernt ist, muß die Reinigung und Desinfektion vor- 
genommen werden. Sie umfaßt in der Regel den Standplatz der Tiere im Stalle, den Platz, 
wo die Tiere verendet sind oder getötet wurden, im Falle eines gehäuften Auftretens der 
Seuche nach dem Ermessen des beamteten Tierarztes bestimmte Abteilungen des Stalles oder 
den ganzen Stall, die durch Abgänge, Blut oder Abfälle solcher Tiere verunreinigten Fußböden, 
Stallwände, Pfosten, Pfeiler, Standscheiden, Krippen, Raufen, Tröge usw., ferner die Stall- 
geräte, Schlachtgeräte, Kleider und Schuhzeug des Wartepersonals und sonstige Gegenstände, 
die durch Abgänge, Blut oder Abfälle solcher Tiere verunreinigt sind oder von denen sonst 
anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff des Milzbrandes enthalten, weiter die Abgänge, 
Blut, Abfälle von milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren, auch Futter= und 
Streuvorräte, die mit milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren in Berührung 
gekommen sind oder von denen sonst anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff des Milz- 
brandes enthalten, die zum Wegschaffen der Kadaver oder Kadaverteile, der Abfälle, des 
Düngers und dergleichen benutzten Fahrzeuge oder Behältnisse, erforderlichenfalls auch ver- 
unreinigte Weidestellen, Verscharrungs= und Lagerplätze, Brunnentröge. 
(30 Die Desinfektion erfolgt nach § 14 mit der Maßgabe, daß schon vor der Reinigung 
eine vorläufige Desinfektion stattzufinden hat (vgl. § 5 Nr. 10, § 6 Abs. 2). Als Des- 
infektionsmittel sind Chlorkalk, dicke und dünne Chlorkalkmilch, Sublimatlösung und Formal- 
dehydlösung anzuwenden. Besondere Aufmerksamkeit erfordern die festen und flüssigen, 
namentlich die blutigen Ausscheidungen von kranken und der Seuche verdächtigen Tieren oder 
ihren Kadavern und Blut, das bei der Tötung abgeflossen ist. Derartige Abfallstoffe sind 
sorgfältig zu sammeln und ebenso wie Streu, Futterreste, Dünger, die von ungepflasterten 
Fußböden abgetragene Erdschicht und alle geringwertigen Gegenstände, die mit festen oder 
flüssigen Ausscheidungen oder Blut kranker oder der Seuche verdächtiger Tiere verunreinigt 
sind, wie die Kadaver zu behandeln (vogl. Anweisung für die unschädliche Beseitigung der 
Kadaver). Jauche, die durch Blut oder blutige Ausscheidungen kranker oder der Seuche ver- 
dächtiger Tiere verunreinigt ist, ist durch Zusatz von Chlorkalk oder Chlorkalkmilch (§ 14 
Abs. 1 Nr. 2) zu desinfizieren. 
(4) Futter= oder Streuvorräte, die Milzbrandkeime enthalten oder bei denen der begründete 
Verdacht vorliegt, daß dies der Fall ist, sind durch Dämpfen in geeigneten Apparaten oder 
durch ein anderes ausreichendes Erhitzungsverfahren zu desinfizieren. Ist dies nicht möglich, 
so sind die Futter= oder Streuvorräte zu verbrennen oder zu vergraben, es sei denn, daß dem 
Besitzer durch die Polizeibehörde gestattet wird, die Vorräte an Tiere zu verfüttern, die der 
Schutzimpfung gegen Milzbrand unterzogen worden sind. 
816. 
Rauschbrand und Wild- und Rinderseuche. 
Bei Rauschbrand und Wild- und Rinderseuche finden die Vorschriften des 8 15 mit 
Ausnahme der in Abs. 3 angeordneten vorläufigen Desinfektion Anwendung.
	        
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