LIX. 503
8 70.
Vergütung für die Mühewaltung der Beamten der Stenerverwaltung.
Für die Mitwirkung der Beamten der Steuerverwaltung bei der Abschätzung und Ver-
anlagung der Betriebe (8§ 54) sowie bei der Erhebung der Beiträge hat die Genossenschaft an
die Staatskasse eine Vergütung zu leisten, deren Festsetzung weiterer Verfügung vorbehalten
bleibt.
Im übrigen erhalten die staatlichen Behörden und Beamten für ihre Mitwirkung beim
Abschätzungs= und Erhebungsverfahren keine Vergütungen von der Genossenschaft.
VII. Vollzugsanweisungen.
§ 71.
Zuständigkeit des Landesversicherungsamts.
Das Landesversicherungsamt ist damit betraut, die näheren Anweisungen zu den 8§§ 28
bis 67 dieser Verordnung zu erlassen und den Vollzug zu überwachen.
Vierter Teil.
Feststellung der Leistungen durch die Bersicherungsträger.
I. Anfallanzeige und Anfalkuntersuchung bei Anfällen, bei denen Berufs-
genogenschaften Fräger der Verksicherung sind.
§ 72.
Unfallanzeigen.
Der Betriebsunternehmer oder Betriebsleiter erstattet die Unfallanzeige (§8 1552 ff. der
Reichsversicherungsordnung) bei dem Bezirksamt (Versicherungsamt) und außerdem bei der
durch die Satzung der Genossenschaft bestimmten Stelle der Genossenschaft
Zur Entgegennahme einer Unfallanzeige ist auch das Bürgermeisteramt verpflichtet, aus-
genommen in Städten mit staatlicher Ortspolizei. Das Bürgermeisteramt füllt bei mündlicher
Anzeige den Vordruck aus. Es legt die Unfallanzeige unverzüglich dem Bezirksamt (Ver-
sicherungsamt) vor.
Bei Unfallanzeigen für die badische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist vom Be-
zirksamt (Versicherungsamt) sofort eine Abschrift der Anzeige an den Vorstand der Genossen-
schaft zu senden, solange nicht die Satzung der Genossenschaft etwas anderes bestimmt.
Die Gemeindebehörden sollen stets eine genügende Anzahl von Vordrucken zur Abgabe
an die Unternehmer bereit halten.
Bei Unfällen in Staatsbetrieben hat der dem Betrieb unmittelbar vorstehende Beamte
die Unfallanzeige sofort in zwei Fertigungen der oberen Dienstbehörde im Dienstweg zu er-
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912. 90