Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

LIX. 507 
8 80. 
Beteiligte Staats= und Gemeindebehörden. 
Wenn der Unfall bei Bauarbeiten oder in einem Betriebe vorgekommen ist, welche organi- 
sationsmäßig einer anderen Staatsbehörde als der Oberdirektion des Wasser= und Straßen- 
baues unterstehen oder als deren Unternehmer eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine 
andere öffentliche Körperschaft erscheint, so hat die Ausführungsbehörde sich vor der endgültigen 
Beschlußfassung über die in § 78 Ziffer 1 bis 5 bezeichneten Angelegenheiten mit der organi- 
sationsmäßig zuständigen Staatsbehörde oder mit dem zuständigen Verwaltungsorgan der be- 
treffenden Gemeinde, des betreffenden Gemeindeverbands oder der betreffenden Körperschaft ins 
Benehmen zu setzen. 
Ferner kann unter der eingangs bezeichneten Voraussetzung die Ausführungsbehörde die 
Besorgung der in § 78 Ziffer 3 bis 5 bezeichneten Geschäfte der gedachten Behörde oder dem 
Verwaltungsorgan der Gemeinde, des Gemeindeverbands oder der Körperschaft anheimgeben. 
Entstehen zwischen der Ausführungsbehörde und den organisationsmäßig zuständigen Be- 
hörden oder Verwaltungsorganen über die Erledigung solcher Angelegenheiten Meinungs- 
verschiedenheiten, so werden dieselben durch das Ministerium des Innern, geeignetenfalls im 
Benehmen mit den anderen beteiligten Ministerien entschieden. 
IV. Kostenrückersatz an die Ausführungsbehörde. 
8 80. 
Soweit Aufwendungen aus Anlaß eines Unfalles zu machen sind, der sich bei Bauarbeiten, 
bei einem Betriebe oder bei versicherten Tätigkeiten ereignet hat, die organisationsmäßig einer 
anderen Staatsbehörde als der Oberdirektion des Wasser- und Straßenbaues unterstehen oder 
deren Unternehmer eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine andere öffentliche Körperschaft 
ist, hat die Ausführungsbehörde die Deckung oder den Ersatz der Kosten seitens der dazu 
verpflichteten staatlichen oder Gemeinde- oder Körperschaftskasse herbeizuführen. 
V. Betriebe unter bergpolizeilicher Aufsicht. 
(§ 1580 Absatz 5 der Reichs 
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sicherungsordnung). 
§ 81. 
Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 des § 1 580 der Reichsversicherungsordnung haben 
für die unter bergpolizeilicher Aufsicht stehenden Betriebe mit der Maßgabe zu gelten, daß 
das Versicherungsamt seine Entscheidung im Benehmen mit der unteren Bergbehörde (Berg- 
meister) zu treffen hat und erforderlichenfalls unter Mitwirkung dieser sowie der Ortspolizei- 
behörde den Augenschein selbst vornehmen oder diese Behörden darum ersuchen kann.