IV. 89
Rumpf auf der Fahrwasserseite anzubringen; liegen sie ausnahmsweise so, daß auf beiden
Seiten Fahrwasser ist, so ist auf beiden Seiten eine Laterne derart anzubringen, daß sie zu
Berg und zu Tal fortdauernd gesehen werden kann.
Auf Schiffen, auf denen wegen Gefährlichkeit ihrer Ladung kein Licht brennen darf, muß
während der Nacht eine Wache ausgestellt sein, welche die sich nähernden Schiffe rechtzeitig
durch das Sprachrohr oder durch Hornruf zu warnen hat.
5. Die hier für die Flöße getroffenen Bestimmungen finden auch auf die im Bau be-
griffenen Flöße Anwendung.
6. Wenn Baggermaschinen oder ähnliche Apparate in einer Stromstrecke beschäftigt sind,
in welcher sie von den herankommenden Schiffen nicht rechtzeitig erblickt werden können, so
sind vor und hinter ihrem Standort rote Tonnen auszulegen. Dies hat in einer solchen Ent-
fernung zu geschehen, daß die Schiffe rechtzeitig ihren Kurs durch ein von der Maschine nicht
gesperrtes Fahrwasser nehmen können.
Liegen solche Maschinen oder Apparate im Fahrwasser, so haben sie auf derjenigen Seite,
an welcher Schiffe und Flöße am Besten vorbeifahren können, eine rot und weiße Flagge
auszulegen.
Vorschriften für festliegende Landebrückhen, Badeanstalten, Schiffmühlen und
ähnliche Anlagen.
8 28.
Für Landebrücken, Badeanstalten, Schiffmühlen und ähnliche Anlagen, welche auf dem
Strom festliegen, sind außer den durch die zuständige Behörde festgesetzten Bedingungen folgende
Vorschriften maßgebend:
a. sie müssen in sicherer, vollen Schutz gegen das Abtreiben bietender Weise befestigt sein:
erfolgt die Befestigung durch Anker, so dürfen diese nicht im Fahrwasser oder dessen
Nähe ausgeworfen sein;
b. sie müssen derart liegen, daß das Fahrwasser für die durchgehende Schiffahrt offen
bleibt und die Gefahr, durch Wellenschläge gegen das Ufer gestoßen oder sonst beschädigt
zu werden, ausgeschlossen wird;
c. sie müssen bei Nacht durch Laternen mit weißem Licht beleuchtet sein, welche mindestens
4,0 m hoch über dem Deckboden nach der Fahrwasserseite, zu Berg und zu Tal fort-
dauernd sichtbar, anzubringen sind.
Vorschriften für den Leinpfad und den Leinzug.
8 29.
1. Die am Leinpfadufer liegenden Schiffe müssen, wenn an ihnen vom Ufer aus gezogene
Schiffe vorbeifahren, entweder den Mast niederlegen oder so weit vom Ufer abgelegt werden,
daß das Zugseil unter ihnen durchgeführt werden kaun. Bei Durchleitung des Seils muß die
Bemannung des stilliegenden Schiffes behilflich sein.