Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

110 V. 
Wahlverfahren. 
* 17. 
Zum Zwecke der Vornahme der Wahl erhalten die wahlberechtigten Gesellenausschüsse 
von dem Landesgewerbeamt einen mit Stempel versehenen Stimmzettel, welcher den Namen 
der gewerblichen Vereinigung, für welche der Gesellenausschuß besteht, und die für die Wahl 
der Mitglieder der Handwerkskammer festgestellte Zahl der ihr angehörigen Handwerker und 
die Zahl der zu wählenden Mitglieder und Ersatzmänner des Gesellenausschusses enthält 
(Anlage 3). 
Die Zusendung erfolgt mittelst eingeschriebenen Briefes mit der Aufforderung, die Wahl 
alsbald einzuleiten und den ausgefüllten Stimmzettel binnen einer bestimmten Frist bei Aus- 
schlußvermeiden an das Landesgewerbeamt einzusenden. 
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8 18. 
Der Vorsitzende des Gesellenausschusses beruft nach Empfang des Stimmzettels die Mit— 
glieder des Gesellenausschusses so zeitig zur Wahl, daß die Einhaltung der gesetzten Frist 
gesichert ist. 
Im übrigen finden bezüglich des Verfahrens bei der Wahl und bei der Feststellung des 
Wahlergebnisses die Bestimmungen der 88§ 11 bis 13 dieser Verordnung mit der Maßgabe 
Anwendung, daß 
a) auf dem Stimmzettel neben Namen, Alter, Handwerk und Wohnort der Gewählten 
auch Namen, Handwerk und Wohnort der Meister, bei welchen sie beschäftigt sind, 
sowie die gewerbliche Vereinigung, welcher diese Meister angehören, anzugeben sind, 
b) daß der Stimmzettel von sämtlichen Mitgliedern des Gesellenausschusses, welche sich 
bei der Wahl beteiligt haben, zu unterzeichnen ist, 
c) daß jedem Gesellenausschuß so viele Stimmen zukommen, als die Zahl der wahl- 
berechtigten Mitglieder derjenigen gewerblichen Vereinigung, bei welcher er besteht, 
nach der für die Wahl der Mitglieder der Handwerkskammer erfolgten Festsetzung 
beträgt, 
4) daß als Urkundspersonen bei der Feststellung des Wahlergebnisses zwei wahlberechtigte 
Gesellen zuzuziehen sind, und 
e) daß, falls sämtliche Gesellenausschüsse eines Wahlkörpers von ihrem Wahlrecht keinen 
Gebrauch machen, für die von diesem Wahlkörper zu besetzenden Stellen diejenigen 
Gesellen als gewählt zu bezeichnen sind, welche in den beiden anderen Wahlkörpern 
die meisten Stimmen nach den dort Gewählten erhalten haben. 
Karlsruhe, den 28. Jannar 1913. 
Großherzogliches Ministerium des Jnnern 
von Bodman. 
Dr. Bader.
	        
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