Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

VIII. 125 
86. 
Längstens bis zum 15. Februar jedes Jahres übersenden die Steuerkommissäre der Landwirt- 
schaftskammer Ubersichten des für jede Gemeinde ihres Bezirks nach Maßgabe des § 5 er- 
mittelten beitragspflichtigen Gesamtsteuerkapitals in doppelter Fertigung, sofern ihnen die Land- 
wirtschaftskammer nicht bis zum 1. Dezember des vorhergehenden Jahres mitgeteilt hat, daß 
im nächsten Jahr eine Beitragserhebung unterbleibt. Für jeden Amtsbezirk oder Teil eines 
solchen wird eine besondere Übersicht aufgestellt; sie gründet sich auf den Abschluß oder die 
Abschlüsse der Spalten 6, 9, 10, 11 und 12 der Abteilung A des neuesten Grundstücks- 
katasters. Ein Muster der Übersicht ist als Beilage 1 angeschlossen. 
Dem Steuerkommissär für den Bezirk Karlsruhe-Stadt werden von den andern Steuner- 
kommissären aus der Abteilung C des Grundstückskatasters die umlagepflichtigen Steuerwerte 
des Staats, des Domänenärars und der Zivilliste schon vor dem in Absatz 1 genannten 
äußersten Zeitpunkt überwiesen, damit er sie in der von ihm im übrigen in gleicher Weise 
zu fertigenden Ubersicht mitberücksichtigen kann. 
87. 
Nach Feststellung des Beitragsfußes berechnet die Landwirtschaftskammer in den über— 
sichten den auf jede Gemeinde entfallenden Beitrag und teilt die eine Fertigung der so ver- 
vollständigten Übersichten den zuständigen Bezirksämtern mit, worauf diese eine Beschlußfassung 
der Gemeindebehörden wegen Übernahme der Beiträge auf die Gemeindekasse nach § 5 
herbeiführen. 
88. 
Diejenigen Gemeinden, welche die Bezahlung des Beitrags aus der Gemeindekasse be— 
schließen, entrichten, ohne eine besondere Zahlungsaufforderung abzuwarten, den ganzen Betrag 
innerhalb zwei Monaten an die Kasse der Landwirtschaftskammer. 
Eine Rückerhebung des Beitrags von den nach § 3 Beitragspflichtigen findet in diesem 
Falle nicht statt. 
89. 
Sobald alle Gemeinden des Bezirks den Beschluß nach § 7 gefaßt haben, benachrichtigt 
das Bezirksamt die Landwirtschaftskammer von dem Ergebnis. Diese teilt darauf den noch 
in Betracht kommenden Steuerkommissären den Beitragsfuß mit und ersucht sie, besondere 
Einzugslisten für die Beitragspflichtigen derjenigen Gemeinden aufzustellen, von welchen die 
Beitragszahlung nicht auf die Gemeindekasse übernommen worden ist. 
10. 
Die Steuerkommissäre stellen möglichst bald für jede der ihnen von der Landwirtschafts- 
kammer nach § 9 bezeichneten Gemeinden eine Einzugsliste nach dem unter Beilage 2 ange 
schlossenen Muster auf; sie tragen darin unter Beachtung der Vorschrift in § 2 Absatz 2 
18.
	        
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