Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

IX. 1#½90 
IV. Beköstigung. 
8 21. 
Die Art der Beköstigung wird vom Justizministerium, gegebenenfalls nach Anhörung 
der obersten Medizinalbehörde so festgesetzt, daß die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der Ge- 
fangenen erhalten bleibt. Sie kann mit Rücksicht auf die von den Gefangenen zu leistende 
Arbeit oder die Dauer der Inhaftierung verschieden sein. 
Auf Abwechselung in der Nahrung ist besonderes Gewicht zu legen. 
Die Verabfolgung von geistigen Getränken an Zuchthaus= und Gefängnisgefangene findet 
nicht statt. Den in Festungshaft oder einfacher Haft befindlichen Personen kann von der 
Aufsichtsbehörde gestattet werden, gegen besondere Vergütung bessere Kost, sowie in mäßigen 
Ouantitäten auch geistige Getränke zu beziehen. Den Gefängnisgefangenen und Zuchthaus- 
gefangenen ist die Selbstbeköstigung nicht gestattet. 
8 22. 
Die Kost und das Getränke für kranke Gefangene bemißt sich nach den Vorschriften des 
Arztes im Rahmen der hierfür geltenden Kostordnung. 
V. Kleidung. 
8 23. 
Die Gefangenen der Zentralstrafanstalten und Kreisgefängnisse haben im allgemeinen 
eine vom Justizministerium festzusetzende gleichförmige Kleidung zu tragen, welche neben der 
Leib= und Bettwäsche von der Anstalt geliefert wird. 
Die Kleidung der Gefängnis= und Zuchthausgefangenen muß verschieden sein. 
Unter welchen Voraussetzungen Gefängnissträflingen dieser Anstalten, welche im Besitz 
der bürgerlichen Ehreurechte sich befinden, der Gebrauch eigener Kleidung und Leib= und Bett- 
wäsche gestattet wird, bestimmt die Hausordnung. 
Die in Amtsgefängnissen verwahrten Strafgefangenen haben ihre eigene Kleidung und 
Leibwäsche zu tragen. Aus den Gefängnisbeständen werden Kleider nur an solche Gefangene 
abgegeben, die dieselben nicht stellen können, sowie in den in der Hausordnung näher bestimmten 
Fällen. 
Die Bettwäsche wird allgemein gestellt, jedoch können Gefängnisgefangene Bettwäsche und 
Haftgefangene überdies eigene Bettung auf ihre Kosten sich beschaffen, wenn die Stücke aus- 
reichend, ordentlich und schicklich sind. 
Festungshaftgefangene erhalten aus den Gefängnisbeständen Kleidung und Wäsche nur, sofern 
sie unvermögend sind. Die Benützung eigener Bettung ist ihnen gestattet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.