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IV. Beköstigung.
8 21.
Die Art der Beköstigung wird vom Justizministerium, gegebenenfalls nach Anhörung
der obersten Medizinalbehörde so festgesetzt, daß die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der Ge-
fangenen erhalten bleibt. Sie kann mit Rücksicht auf die von den Gefangenen zu leistende
Arbeit oder die Dauer der Inhaftierung verschieden sein.
Auf Abwechselung in der Nahrung ist besonderes Gewicht zu legen.
Die Verabfolgung von geistigen Getränken an Zuchthaus= und Gefängnisgefangene findet
nicht statt. Den in Festungshaft oder einfacher Haft befindlichen Personen kann von der
Aufsichtsbehörde gestattet werden, gegen besondere Vergütung bessere Kost, sowie in mäßigen
Ouantitäten auch geistige Getränke zu beziehen. Den Gefängnisgefangenen und Zuchthaus-
gefangenen ist die Selbstbeköstigung nicht gestattet.
8 22.
Die Kost und das Getränke für kranke Gefangene bemißt sich nach den Vorschriften des
Arztes im Rahmen der hierfür geltenden Kostordnung.
V. Kleidung.
8 23.
Die Gefangenen der Zentralstrafanstalten und Kreisgefängnisse haben im allgemeinen
eine vom Justizministerium festzusetzende gleichförmige Kleidung zu tragen, welche neben der
Leib= und Bettwäsche von der Anstalt geliefert wird.
Die Kleidung der Gefängnis= und Zuchthausgefangenen muß verschieden sein.
Unter welchen Voraussetzungen Gefängnissträflingen dieser Anstalten, welche im Besitz
der bürgerlichen Ehreurechte sich befinden, der Gebrauch eigener Kleidung und Leib= und Bett-
wäsche gestattet wird, bestimmt die Hausordnung.
Die in Amtsgefängnissen verwahrten Strafgefangenen haben ihre eigene Kleidung und
Leibwäsche zu tragen. Aus den Gefängnisbeständen werden Kleider nur an solche Gefangene
abgegeben, die dieselben nicht stellen können, sowie in den in der Hausordnung näher bestimmten
Fällen.
Die Bettwäsche wird allgemein gestellt, jedoch können Gefängnisgefangene Bettwäsche und
Haftgefangene überdies eigene Bettung auf ihre Kosten sich beschaffen, wenn die Stücke aus-
reichend, ordentlich und schicklich sind.
Festungshaftgefangene erhalten aus den Gefängnisbeständen Kleidung und Wäsche nur, sofern
sie unvermögend sind. Die Benützung eigener Bettung ist ihnen gestattet.