146 X.
Universitäten mit einer veterinärmedizinischen Fakultät oder Fakultätsabteilung haben, mithin zur Zeit
die zuständigen Ministerien des Königreichs Preußen, des Königreichs Bayern, des Königreichs Sachsen
und des Großherzogtums Hessen.
B. Nachweis der Befähigung.
82.
(1) Die Approbation als Tierarzt erhält, wer die tierärztliche Prüfung vollständig bestanden hat.
(2) Der tierärztlichen Prüfung hat die Ablegung der tierärztlichen Vorprüfung vorherzugehen.
(3) Die Zulassung zu den Prüfungen und die Erteilung der Approbation sind zu versagen, wenn
schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen. Die Entscheidung erfolgt endgültig durch
die Zentralbehörde des Bundesstaats, in dem die Zulassung zu den Prüfungen oder die Erteilung der
Approbation nachgesucht wird; sie ist bindend für alle anderen Zentralbehörden (§ 1) und diesen durch
Vermittelung des Reichskanzlers mitzuteilen.
I. Tierärztliche Borprüfung.
a. Allgemeine Bestimmungen.
83.
(1) Die tierärztliche Vorprüfung ist vor der Prüfungskommission derjeuigen Hochschule (Universität)
abzulegen, an welcher der Studierende dem veterinärmedizinischen Studium obliegt. Ausnahmen können
nur aus besonderen Gründen gestattet werden (§ 67).
(2) Die Prüfungskommission besteht bei den tierärztlichen Hochschulen aus den Lehrern der Prüfungs-
fächer (§ 6 Absatz 2) und aus dem Rektor (Direktor) der Hochschule, in dessen Behinderung seinem Stiell-
vertreter, als Vorsitzendem. Sind mehrere Lehrer für ein Prüfungsfach an einer Hochschule vorhanden,
so bestimmt für dieses Fach die vorgesetzte Zentralbehörde nach Anhörung des Lehrerkollegiums, wer
von ihnen Mitglied der Prüfungskommission ist. Die Zentralbehörde regelt auch im Falle des Fehlens
einer Lehrkraft für ein Prüfungsfach die Vertretung.
(3) Bei den Universitäten wird die Prüfungskommission für jedes Prüfungsjahr, das vom 1. Oktober
bis zum 30. September dauert, von der vorgesetzten Zentralbehörde nach Anhörung der veterinär-
medizinischen Fakultät (Abteilung) berufen. In der Regel sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter
den ordentlichen Professoren der veterinärmedizinischen Fakultät (Abteilung), die Mitglieder den Universitäts-
lehrern der Prüfungsfächer (§ 6 Absatz 2) zu entnehmen.
8 4.
Der Vorsitzende leitet die Prüfung, achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung
befolgt werden, nimmt die Zulassungsgesuche entgegen, ordnet bei vorübergehender Behinderung eines
Mitglieds dessen Stellvertretung an, stellt die Gesamtergebnisse der Prüfung fest, führt den Vorsitz bei
allen Beratungen und Beschlußfassungen der Prüfungskommission und hat die ihm in dieser Prüfungs-
ordnung sonst noch überwiesenen Befugnisse und Pflichten. Unmittelbar nach dem Schlusse jedes
Prüfungsjahrs berichtet er der vorgesetzten Zentralbehörde über die Tätigkeit der Kommission und legt
Rechnung über die Gebühren.