Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

146 X. 
Universitäten mit einer veterinärmedizinischen Fakultät oder Fakultätsabteilung haben, mithin zur Zeit 
die zuständigen Ministerien des Königreichs Preußen, des Königreichs Bayern, des Königreichs Sachsen 
und des Großherzogtums Hessen. 
B. Nachweis der Befähigung. 
82. 
(1) Die Approbation als Tierarzt erhält, wer die tierärztliche Prüfung vollständig bestanden hat. 
(2) Der tierärztlichen Prüfung hat die Ablegung der tierärztlichen Vorprüfung vorherzugehen. 
(3) Die Zulassung zu den Prüfungen und die Erteilung der Approbation sind zu versagen, wenn 
schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen. Die Entscheidung erfolgt endgültig durch 
die Zentralbehörde des Bundesstaats, in dem die Zulassung zu den Prüfungen oder die Erteilung der 
Approbation nachgesucht wird; sie ist bindend für alle anderen Zentralbehörden (§ 1) und diesen durch 
Vermittelung des Reichskanzlers mitzuteilen. 
I. Tierärztliche Borprüfung. 
a. Allgemeine Bestimmungen. 
83. 
(1) Die tierärztliche Vorprüfung ist vor der Prüfungskommission derjeuigen Hochschule (Universität) 
abzulegen, an welcher der Studierende dem veterinärmedizinischen Studium obliegt. Ausnahmen können 
nur aus besonderen Gründen gestattet werden (§ 67). 
(2) Die Prüfungskommission besteht bei den tierärztlichen Hochschulen aus den Lehrern der Prüfungs- 
fächer (§ 6 Absatz 2) und aus dem Rektor (Direktor) der Hochschule, in dessen Behinderung seinem Stiell- 
vertreter, als Vorsitzendem. Sind mehrere Lehrer für ein Prüfungsfach an einer Hochschule vorhanden, 
so bestimmt für dieses Fach die vorgesetzte Zentralbehörde nach Anhörung des Lehrerkollegiums, wer 
von ihnen Mitglied der Prüfungskommission ist. Die Zentralbehörde regelt auch im Falle des Fehlens 
einer Lehrkraft für ein Prüfungsfach die Vertretung. 
(3) Bei den Universitäten wird die Prüfungskommission für jedes Prüfungsjahr, das vom 1. Oktober 
bis zum 30. September dauert, von der vorgesetzten Zentralbehörde nach Anhörung der veterinär- 
medizinischen Fakultät (Abteilung) berufen. In der Regel sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter 
den ordentlichen Professoren der veterinärmedizinischen Fakultät (Abteilung), die Mitglieder den Universitäts- 
lehrern der Prüfungsfächer (§ 6 Absatz 2) zu entnehmen. 
8 4. 
Der Vorsitzende leitet die Prüfung, achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung 
befolgt werden, nimmt die Zulassungsgesuche entgegen, ordnet bei vorübergehender Behinderung eines 
Mitglieds dessen Stellvertretung an, stellt die Gesamtergebnisse der Prüfung fest, führt den Vorsitz bei 
allen Beratungen und Beschlußfassungen der Prüfungskommission und hat die ihm in dieser Prüfungs- 
ordnung sonst noch überwiesenen Befugnisse und Pflichten. Unmittelbar nach dem Schlusse jedes 
Prüfungsjahrs berichtet er der vorgesetzten Zentralbehörde über die Tätigkeit der Kommission und legt 
Rechnung über die Gebühren.
	        
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