Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

X. 147 
85. 
Über jede Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Gegenstände, die Tage und das 
allgemeine Ergebnis der Prüfung sowie die Urteile in den einzelnen Fächern für jeden Prüfling zu 
vermerken sind. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und den Mitgliedern der Kommission zu 
unterzeichnen und nach den hierüber von der vorgesetzten Zentralbehörde zu erlassenden Bestimmungen 
aufzubewahren. 
86. 
(1) Die tierärztliche Vorprüfung ist öffentlich. 
(2) Sie besteht aus einem naturwissenschaftlichen und einem anatomisch-physiologischen Abschnitt 
von denen 
a. der naturwissenschaftliche Abschnitt: 
Zoologie, 
Botanik, 
Chemie, 
Physik; 
b. der anatomisch-physiologische Abschnitt: 
Anatomie, 
Gewebelehre, 
Physiologie 
als Prüfungsfächer umfaßt. 
(3) Der naturwissenschaftliche Abschnitt muß vor dem anatomisch-physiologischen erledigt werden. 
§ 7. 
(1) Dem an den Vorsitzenden der Prüfungskommission zu richtenden Gesuch um Zulassung zur 
Vorprüfung ist das Zeugnis der Reife von einem deutschen Gymnasium, einem deutschen Realgymnasium 
oder einer deutschen Oberrealschule beizufügen. 
(2) Das Zeugnis der Reife von einem Gymnasium, einem Realgymnasium oder einer Oberreal- 
schule außerhalb des Deutschen Reichs darf nur ausnahmsweise als genügend erachtet werden (§ 67). 
8 8. 
(1) Für die Zulassung zum naturwissenschaftlichen Abschnitt der Vorprüfung hat der Studierende 
nachzuweisen, daß er nach Erlangung des Reifezengnisses (§ 7) mindestens drei Halbjahre dem tier- 
ärztlichen Studium an tierärztlichen Hochschulen oder mit einer veterinärmedizinischen Fakultät oder 
Fakultätsabteilung versehenen Universitäten des Deutschen Reichs obgelegen und dabei an einem chemi- 
schen Praktikum regelmäßig teilgenommen hat. 
(2) Für die Zulassung zum anatomisch-physiologischen Abschnitt der Vorprüsung hat der Studierende 
nachzuweisen, daß er nach Erlangung des Reifezeugnisses (§ 7) während eines weiteren Halbjahrs, 
insgesamt also vier Halbjahre (vergleiche jedoch § 10), dem tierärztlichen Studium an den im Absatz 1 
bezeichneten Anstalten obgelegen und an den anatomischen Präparierübungen sowie an dem Kursus in 
21.
	        
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