Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

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bei ihm eingereicht werden müssen, wenn der Anspruch auf Berücksichtigung in dem Termin nicht ver- 
loren gehen soll. Der Vorsitzende erläßt die Ladungen der Mitglieder der Kommission und der, Prüflinge 
zu den Prüfungsterminen. Jeder Ladung eines Prüflings ist ein Abdruck der gegenwärtigen Bekannt- 
machung beizusügen. 
(2) In der Regel ist in jedem Vierteljahr ein Prüfungstermin anzuberaumen. Im Bedarfsfall ist 
die Zahl der Termine zu erhöhen. 
(3) Wenn angängig, ist die Prüfung in allen Fächern an einem Tage vorzunehmen. In jedem 
Prüfungsfache soll ein Prüfling etwa 10 bis 15 Minuten geprüft werden. 
(4) In der Zoologie hat die Prüfung besonders die Wirbeltiere und die tierischen Schmaroter, in 
der Botanik die Futter= und sonstigen landwirtschaftlichen Pflanzen, die Arzuei= und Giftpflanzen, in 
der Physik und Chemie die besonderen Bedürfnisse des Tierarztes zu berücksichtigen. 
(5) Bei den einzelnen Prüfungsfächern ist auch darauf zu achten, daß der Prüfling sprachliches 
Verständnis für die naturwissenschaftlichen Kunstausdrücke besitzt. 
13. 
(1) Für jedes Fach wird über den Ausfall der Prüfung von dem Prüfenden ein Urteil abgegeben, 
für das ausschließlich die Vezeichnungen: sehr gut (1), gut (2), genügend (3), ungenügend (4), 
schlecht (5) zulässig sind. Wer eines der erstgenannten drei Urteile erhält, hat die Prüfung in dem 
Fache bestanden. 
(2) In Fächern, in denen das Urteil „ungenügend“ oder „schlecht“ lautet, ist die Prüfung nicht 
bestanden und muß wiederholt werden. Die Frist, nach deren Ablauf die Wiederholungsprüfung er- 
folgen kann (Wiederholungsfrist), ist vom Prüfenden zu bemessen. Sie muß mindestens vier Wochen 
betragen und darf nicht über den letzten Prüfungstermin des nächsten für die Prüfung in Betracht 
kommenden Vierteljahrs hinaus erstreckt werden. ç. 
(3) Hat ein Prüfling die Prüfung in mehr als einem Fache zu wiederholen, so werden die für 
jedes festgesetzten Wiederholungsfristen zusammengerechnet, jedoch darf die Zulassung frühestens zum 
ersten Prüfungstermin des nächsten und muß spätestens zum letzten Prüfungstermin des zweitnächsten 
für die Prüfungen in Betracht kommenden Vierteljahrs erfolgen. Die Wiederholungsprüfung hat in 
allen noch nicht erledigten Fächern an einem Prüfungstermin stattzufinden. 
814. 
(1) Der Prüfling ist von dem Termin, zu dem er frühestens die Wiederholungsprüfung ablegen 
kann (Wiederholungstermin), schriftlich in Kenntnis zu setzen. Meldet sich der Kandidat nicht recht— 
zeitig (8 12 Absatz 1) zur Wiederholungsprüfung spätestens für den letzten Prüfungstermin desjenigen 
für die Prüfungen in Betracht kommenden Vierteljahrs, welches; dem Wiederholungstermin folgt, 
oder bleibt er in diesem Termin aus oder erscheint er in ihm nicht rechtzeitig, so ist er unter An- 
drohung der im Absatz 2 Satz I bezeichneten Folgen zu einem der Prüfungstermine des nächsten Viertel- 
jahrs vorzuladen. 
(2) Unterzieht sich der Prüfling auch in diesem Termin nicht der Wiederholungsprüfung, so kann 
die Prüfungskommission beschließen, daß die Prüfung in den noch nicht erledigten Fächern als nicht
	        
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