Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

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150 X. 
bestanden anzusehen ist. Gegen den Beschluß ist binnen zwei Wochen die Beschwerde bei der vor- 
gesetzten Zentralbehörde zulässig. 
§ 15. 
Tritt ein Prüfling im Prüfungstermin nach Beginn der Prüfung zurück, so kann die Prüfungs- 
kommission beschließen, daß die Prüfung in allen noch nicht erledigten Fächern als nicht bestanden 
anzusehen ist (§ 13 Absatz 2). Gegen den Beschluß ist binnen zwei Wochen die Beschwerde bei der vor- 
gesetzten Zentralbehörde zulässig. 
8 16. 
(1) Hat ein Studierender den naturwissenschaftlichen Abschnitt der Vorprüfung vor der Beendigung 
unterbrochen, so darf er ihn nur bei der Kommission fortsetzen, bei der er ihn begonnen hat. Aus- 
nahmen können nur aus besonderen Gründen gestattet werden (8 67). 
(2) Die Wiederholungsprüfung muß, sofern der Studierende seine Studien an einer anderen 
tierärztlichen Hochschule oder Universität fortsetzt, vor der Kommission dieser Hochschule oder Universität 
abgelegt werden. Diese hat die bei der bisherigen Prüfungskommission entstandenen Prüfungsakten 
einzufordern. 
(3) Die auf Grund des § 13, § 14 Absatz 2, § 15 getroffenen Entscheidungen sind für alle Prü- 
fungskommissionen bindend. 
§ 17. 
(1) Jede zweite Wiederholungsprüfung findet in Anwesenheit des Vorsitzenden oder, wenn dieser 
selbst prüft, seines Vertreters statt. 
(2) Wer auch bei der zweiten Wiederholung nicht besteht, wird zu einer weiteren Prüfung nicht 
mehr zugelassen. 
8 18. 
(1I) Nach Abschluß jeder Prüfung und Wiederholungsprüfung sind das Ergebnis und die gemäß 
§ 13 Absatz 2, 3, § 14 Absatz 2, § 15 getroffenen Entscheidungen, soweit nicht der Vorsitzende selbst 
daran beteiligt ist, diesem von den Prüfenden binnen spätestens drei Tagen mitzuteilen. Verläßt der 
Studierende vor vollständiger Erledigung des naturwissenschaftlichen Abschnitts der Vorprüfung die 
Hochschule oder Universität, so ist ein entsprechender Vermerk in das Abgangszengnis einzutragen. 
(2) Über den Ausfall des naturwissenschaftlichen Abschnitts der Vorprüfung ist dem Prüfling eine 
vorläufige Bescheinigung nach dem beigefügten Muster 2 zu erteilen. Über Wiederholungsprüfungen 
sind die Bescheinigungen nach dem Muster 3 auszustellen. 
(3) Die Feststellung des Gesamtergebnisses der Vorprüfung erfolgt erst nach Erledigung des ana- 
tomisch-physiologischen Abschnitts (§ 31). 
- §19. 
(1) Das Bestehen der ärztlichen Vorprüfung kann dem Bestehen des naturwissenschaftlichen Ab- 
schnitts der tierärztlichen Vorprüfung ganz oder teilweise gleichgeachtet werden (§ 67). Das Bestehen 
der pharmazeutischen Staatsprüfung befreit von der Prüfung in den Fächern Botanik, Chemie und 
Physik. Wer an einer Universität oder anderen Hochschule des Deutschen Reichs auf Grund einer 
Prüfung in den Naturwissenschaften die Doktorwürde erworben hat, wird im naturwissenschaftlichen
	        
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