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d. Feststellung des Gesamtergebnisses und Gebühren.
§ 1.
(1) Hat ein Prüfling in allen Fächern des anatomisch-physiologischen Abschnitis mindestens „genügend“
erhalten, so wird vom Vorsitzenden das Gesamtergebnis der Vorprüfung ermittelt. Dabei wird für die
Anatomie das Dreifache, für die Physiologie das Zweifache, für die Gewebelehre, Zoologie, Botanik,
Chemie und Physik je das Einfache der Zahl eingesetzt, die dem Urteil für jedes Fach nach der Abstufung
im § 13 Absatz 1 (vergleiche auch § 25 Absatz 1) zukommt. Die so gewonnenen Zahlen werden zu-
sammengezählt; ihre Summe wird durch zehn geteilt, wobei Brüche über ein Halb als Ganzes gerechnet,
von ein Halb und darunter nicht berücksichtigt werden. Das diesem Ergebnis nach der Abstufung im
5 13 Absatz 1 entsprechende Urteil wird als Gesamturteil festgesetzt und hierdurch die tierärztliche Vor-
prüfung als bestanden erklärt.
(2) Über das Ergebnis der tierärztlichen Vorprüfung ist dem Studierenden ein Zeugnis nach dem
beigefügten Muster 4 auszustellen. Hat er eine Wiederholungsprüfung abzulegen, so werden statt des
Gesamturteils die Fristen nach § 25 Absatz 2, 3, 4 und § 26 vermerkt. Über die Wiederholung der
Prüfung erhält der Studierende ein Zeugnis nach Muster 5. Nach endgültiger Erledigung der Prüfung
werden ihm die mit den Zulassungsgesuchen eingereichten Zeugnisse (§§ 7 bis 11) wieder ausgehändigt.
g 32.
(1) Die Gebühren für die Vorprüfung und das ausgefertigte Zeugnis betragen 60 .6, wovon 24 .
auf den naturwissenschaftlichen und 36 4 auf den anatomisch-physiologischen Abschnitt entfallen.
(2) Die Gebühren für den naturwissenschaftlichen Abschnitt werden nach Abzug von 4 .% für
allgemeine Kosten zu gleichen Teilen auf die vier Prüfungsfächer dieses Abschnitts verteilt.
(3) Treten auf Grund des § 19 Befreiungen von der Prüfung in einzelnen Fächern ein, so sind
außer dem Gebührenanteile für allgemeine Kosten nur die Anteile für diejenigen Fächer zu entrichten, in
denen eine Prüfung stattfindet.
(4) Die Gebühren für den anatomisch-physiologischen Abschnitt werden nach Abzug von 13 % für
allgemeine Kosten mit 10 % auf die anatomische, mit 5 auf die Prüfung in der Gewebelehre und
mit 8 6 auf die physiologische Prüfung verteilt.
(5) Bei Wiederholungsprüfungen sind die Gebührenanteile für die Fächer, in denen die Prüfung noch
nicht bestanden ist, aufs neue zu entrichten; außerdem ist, wenn die ganze anatomische Prüfung (vergleiche
§5 25 Absatz 2) zu wiederholen ist, der volle Betrag für allgemeine Kosten (Absatz 4) im übrigen nur
die Hälfte des Anteils nachzuzahlen, der nach Absatz 2 und 4 auf die allgemeinen Kosten des zu wieder-
holenden Prüfungsabschnitts entfällt.
(6) Die Vorschrift im Absatz 5 findet für den Fall der Fortsetzung eines unterbrochenen Abschnitts
der Vorprüfung sinngemäße Anwendung (§ 16 Absatz 1, § 28 Absatz 1, § 33 Absatz 2, 3).
5 33.
(1) Die Gebühren sind bei der Meldung für jeden Abschnitt der Vorprüfung einzuzahlen. Bei
Wiederholungsprüfungen hat die Zahlung der Gebühren für sämtliche noch unerledigten Fächer des
Abschnitts einschließlich etwaiger Anteile für allgemeine Kosten bei der erstmaligen Meldung zur Wieder-
holungsprüfung zu erfolgen.