Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

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(2) Die Gebühren für den naturwissenschaftlichen Abschnitt sind mit Ausnahme des Anteils für 
allgemeine Kosten zurückzuzahlen, wenn der Prüfling spätestens am Tage vor dem für ihn angesetzten 
Prüfungstermin dem Vorsitzenden die Zurücknahme der Meldung erklärt. Erfolgt die Zurücknahme 
später, oder erscheint der Prüfling nicht oder nicht rechtzeitig im Prüfungstermin, oder tritt er von der 
begonnenen Prüfung zurück, so kann die Prüfungskommission, sofern triftige Entschuldigungsgründe vor- 
liegen, mit Zustimmung des Vorsitzenden beschließen, daß die Gebührenanteile, die auf noch nicht begonnene 
Prüfungsfächer entfallen, zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung ist unzulässig für solche noch uner- 
ledigte Fächer, in denen zufolge Beschlusses der Prüfungskommission nach § 15 die Prüfung als nicht 
bestanden anzusehen ist. Auf die Gebührenanteile für allgemeine Kosten darf sich der die Zurückzahlung 
anordnende Beschluß nicht erstrecken. 
(3) Zieht der Prüfling seine Meldung zum anatomisch-physiologischen Abschnitt zurück, bevor ihm 
der erste Prüfungstermin bekannt gegeben ist, so sind die dafür entrichteten Gebühren mit Ausnahme 
eines Anteils von 4 ½% für allgemeine Kosten ganz zurückzuzahlen. Tritt er später zurück oder erscheint 
er in einem Prüfungstermin nicht oder nicht rechtzeitig, so kann die Prüfungskommission die Zurück- 
zahlung von Gebühren unter siungemäßer Anwendung der Vorschriften im Absatz 2 insoweit beschließen, 
als nicht zufolge Beschlusses nach & 27 die Prüfung als nicht bestanden anzusehen ist. 
(4) Auf die Zurückzahlung von Gebühren für Wiederholungsprüfungen finden die Vorschriften im 
Absatz 2 und 3 siungemäße Anwendung. 
(5) Gegen Beschlüsse der Prüfungskommission, durch die eine nach vorstehenden Vorschriften statt- 
hafte Zurückzahlung von Gebühren abgelehnt wird, ist binnen zwei Wochen Beschwerde bei der vor- 
gesetzten Zentralbehörde zulässig. 
g 34. 
(1) Die Entschädigungen für den Vorsitzenden und für dessen Stellvertreter sowie für die bei den 
Prüfungen neben den Mitgliedern der Prüfungskommission tätigen Beamten werden nach Maßgabe ihrer 
Mühewaltung von der vorgesetzten Zentralbehörde am Ende jedes Prüfungsjahrs festgesetzt und aus 
dem nach Deckung der sächlichen Ausgaben verbleibenden Reste des Gebührenbetrags für die allgemeinen 
Kosten bestritten. 
(2) Über die Verwendung der hiernach noch erwachsenden Ersparnisse sowie der verfallenen Gebühren 
(8 33 Absatz 2 bis 5) befindet gleichfalls die vorgesetzte Zentralbehörde. 
8 35. 
Dem Reichskanzler werden von der Zentralbehörde Verzeichnisse der Prüflinge, die im abgelaufenen 
Prüsungsjahre die Vorprüfung bestanden haben, mit den Prüfungsakten eingereicht. Die Akten sind 
der Zentralbehörde zurückzusenden. 
II. Tierärztliche Prüfung. 
g 86. 
(1) Die tierärztliche Prüfung kann vor jeder Prüfungskommission bei einer tierärztlichen Hochschule 
oder den Anforderungen des § 1 entsprechenden Universität des Deutschen Reichs abgelegt werden. 
(2) Die Prüfungskommission besteht bei den tierärztlichen Hochschulen aus den ordentlichen und 
außerordentlichen Professoren für die Prüfungsfächer (§ 45 Absatz 1), unter Hinzutritt solcher anderen 
22.
	        
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