Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

160 X. 
1. Der Prüfling hat ein bakteriologisches Präparat für die mikroskopische Untersuchung anzufertigen 
und zu erläutern, sodann in einer mündlichen Prüfung Kenntnisse in der allgemeinen Seuchen- 
lehre, insbesondere über die Krankheitserreger bei Tieren und über Schutzimpfungen nach- 
zuweisen. 
Die Prüfung in der Gesundheitspflege ist mündlich und erstreckt sich auf die Lehre von der 
gesundheitsschädlichen Beschaffenheit des Bodens, der Luft, des Wassers und der festen Futter- 
mittel sowie auf die Lehre von der zweckentsprechenden Haltung und Pflege der Tiere (ein- 
schließlich der Stalleinrichtung). 
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8 60. 
V. Die Prüfung in der Fleischbeschau und sonstigen Kunde der vom Tiere stammenden Nahrungs- 
mittel zerfällt in zwei Teile und ist an einem Tage zu erledigen. 
1. Der Prüfling hat in einer mündlichen Prüfung Kenntnisse von den Vorschriften über die Fleisch- 
beschau sowie in der sonstigen Kunde der vom Tiere stammenden Nahrungsmittel, insbesondere 
in der Milchkunde, der Milchhygiene und der marktmäßigen Untersuchung der Milch nach- 
zuweisen. 
2. Er hat die vorschriftsmäßige Fleischbeschau an einem geschlachteten Tiere auszuführen und sich 
über die Verwendbarkeit des Fleisches zum Genusse für Menschen zu äußern, auch den Befund 
und die Beurteilung niederzuschreiben. 
51. 
VI. Die Prüfung in der Tierproduktionslehre zerfällt in zwei Teile und ist an einem Tage zu erledigen. 
1. In einer mündlichen Prüfung hat der Prüfling Kenntnisse in der allgemeinen und besonderen 
Tierzucht sowie in der Lehre von den Futtermitteln, den Fütterungsregeln für verschiedene 
Nutzungszwecke und der Ernährung der landwirtschaftlichen Haustiere nachzuweisen. Ferner 
hat er ein Haustier auf seine Brauchbarkeit als Nutz= und Zuchttier zu begntachten. 
2. Bei einer mündlichen und praktischen Prüfung in der Geburtshilfe muß sich der Prüfling in 
der Geburtskunde unterrichtet zeigen, an einem lebenden Tiere oder an einem Phantom die 
gewöhnlichen und verschiedene abweichende Lagen erläutern, sich über die Kenntnis der geburts- 
hilflichen Operationen und Werkzeuge ausweisen, auch über die Krankheiten des Muttertiers 
und der Jungen Auskunft geben können. 
862. 
VII. Die Prüfung in der Staatsveterinärkunde besteht aus zwei Teilen; sie ist mündlich und an 
einem Tage zu erledigen. 
1. In der gerichtlichen Tiermedizin ist über die gesetzliche und vertragsmäßige Gewährleistung 
beim Viehkauf und über die in Betracht kommenden Mängel und Eigenschaften bei den Tieren 
sowie über die für den Tierarzt wichtigen Haftpflichtbestimmungen zu prüfen. 
2. In der polizeilichen Tiermedizin ist über die Grundzüge der Veterinärpolizei und die wichtigeren 
Bestimmungen der Viehseuchengesetze sowie über Ursachen, Erscheinungen, Verlauf, veterinär- 
polizeiliche Behandlung und wirtschaftliche Bedeutung der Viehseuchen zu prüfen, die der gesetz- 
lichen oder behördlich bestimmten Anzeigepflicht unterliegen.
	        
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