Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XI. 175 
85. 
Der Beschlußfassung der Vollversammlung vorbehaltene Gegenstände. 
Der Landwirtschaftskammer bleibt ausschließlich vorbehalten die Beschlußfassung über: 
— S— # — 
S M— = 
Die Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der übrigen Mit- 
glieder des Vorstandes, sowie der Stellvertreter, 
. die jährliche Feststellung des Voranschlages, 
die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Rechnungsführers, 
die endgültige Anstellung der Beamten der Landwirtschaftskammer und die Festsetzung 
ihrer Vergütungen, 
. die Aufnahme von Anleihen, den Erwerb und die Veräußerung von Liegenschaften, 
die Erhebung von Beiträgen, 
. die besondere Verleihung der Wählbarkeit nach § 7 Absatz 1 Ziffer 4 des Gesetzes, 
. den Ausschluß von Mitgliedern nach § 8 Absatz 2 des Geseges, 
. die Zuwahl von Mitgliedern nach § 3 der Satzungen, 
die Bildung von Ausschüssen nach § 4 des Gesetzes und die Bestimmungen der Auf- 
gaben dieser Ausschüsse, vorbehaltlich der Vorschrift in § 8 Absatz 2 der Satzungen, 
. die Bestimmung der Höhe der den Mitgliedern für die Teilnahme an den Geschäften 
der Landwirtschaftskammer zu gewährenden Entschädigung, 
die Festsetzung und die Anderung der Satungen, 
. die Festsetzung der Geschäftsordnung und die allgemeinen Bestimmungen über das 
Kassen= und Rechnungswesen, 
die in § 2 letzter Absatz des Gesetzes vorgesehenen Abmachungen mit landwirtschaft- 
lichen Vereinigungen, 
die Einteilung der Wahlbezirke und die Feststellung des Verfahrens bei der Wahl in 
den Wahlbezirken (§ 9 Ziffer 1 des Gesetzes). 
die Bestimmung der zur Wahl berechtigten Vereinigungen und Verbände und die Zahl 
der von den einzelnen zu wählenden Mitglieder (§ 9 Ziffer 2 Absatz 1 des Gesetzes). 
86. 
Vorstaud. 
Der Vorstand der Landwirtschaftskammer besteht einschließlich des Vorsitzenden und des 
stellvertretenden Vorsitzenden aus fünf Mitgliedern und ebenso vielen Stellvertretern. Außerdem 
können dem Vorstand die Vertreter derjenigen Vereinigungen angehören, mit welchen auf 
Grund des § 2 Absatz 4 und 5 des Gesetzes die Landwirtschaftskammer besondere Verträge 
abgeschlossen hat. Ob und welche Vertreter beziehungsweise Stellvertreter mit voller oder be- 
ratender Stimme hiernach dem Vorstand der Landwirtschaftskammer angehören sollen, wird 
jeweils durch die mit den betreffenden Vereinigungen abzuschließenden Verträge bestimmt. Die 
hierdurch begründete Berechtigung tritt an Stelle eines etwaigen Wahlrechts nach § 9 
Ziffer 2 des Gesetzes. 
25.
	        
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