Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

196 XI. 
lichen Vereinigungen und Verbänden zu wählen sind (§ 2), ernennt das Ministerium des 
Innern aus der Zahl der höheren Verwaltungsbeamten einen Kommissär und bestimmt zur 
gleich den Zeitpunkt für die Einsendung der Niederschriften über die Wahlhandlung (§ 4). 
84. 
Die Vorstände der wahlberechtigten Vereinigungen und Verbäude sind vom Wahlkommissär 
spätestens vier Wochen vor dem vom Ministerium des Innern bestimmten Zeitpunkt schriftlich 
zur Vornahme der Wahl und zur Einsendung der Niederschriften über die Wahlhandlung 
aufzufordern. 
85. 
Behufs Feststellung des Wahlergebnisses beruft der Wahlkommissär vier Mitglieder der 
wahlberechtigten Vereinigungen und Verbäude, außerdem einen Protokollführer aus den Beamten 
des Wahlorts und ermittelt das Wahlergebnis für jede Gruppe gesondert. Ergibt sich hierbei 
eine Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, welches durch die Hand des Wahlkommissärs 
gezogen wird. 
86. 
Über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche das Ergebnis der Wahlen 
nach Gruppen gesondert enthalten muß und nach erfolgter Verlesung von der Wahlkommission 
(8 5) zu unterzeichnen ist. 
87. 
Das Ergebnis der Wahl ist unverzüglich in der Karlsruher Zeitung zu veröffentlichen. 
Die Gewählten sind von der auf sie gefallenen Wahl in Kenntnis zu setzen und zur Erklärung 
über die Annahme derselben, sowie nötigenfalls zum Nachweise, daß sie wählbar sind, auf- 
zufordern. 
Annahme unter Verwahrung oder Vorbehalt sowie das Ausbleiben der Erklärung binnen 
acht Tagen von der Zustellung der Benachrichtigung gilt als Ablehnung. 
88. 
Nach Abschluß der Verhandlung sind die Akten dem Ministerium des Innern einzusenden. 
89. 
Einsprachen oder Beschwerden gegen die Wahl sind binnen einer Woche vom Wahltag 
an beim Wahlkommissär schriftlich unter sofortiger Bezeichnung der Beweismittel anzubringen. 
über die Einsprachen oder Beschwerden entscheidet das Ministerium des Innern vor- 
behaltlich der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in den Fällen des § 14 des Gesetzes endgültig. 
Karlsruhe, den 6. März 1913. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Eberle. 
Druck und Verlag von Malsch & Wogel in narlsruhe.
	        
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