196 XI.
lichen Vereinigungen und Verbänden zu wählen sind (§ 2), ernennt das Ministerium des
Innern aus der Zahl der höheren Verwaltungsbeamten einen Kommissär und bestimmt zur
gleich den Zeitpunkt für die Einsendung der Niederschriften über die Wahlhandlung (§ 4).
84.
Die Vorstände der wahlberechtigten Vereinigungen und Verbäude sind vom Wahlkommissär
spätestens vier Wochen vor dem vom Ministerium des Innern bestimmten Zeitpunkt schriftlich
zur Vornahme der Wahl und zur Einsendung der Niederschriften über die Wahlhandlung
aufzufordern.
85.
Behufs Feststellung des Wahlergebnisses beruft der Wahlkommissär vier Mitglieder der
wahlberechtigten Vereinigungen und Verbäude, außerdem einen Protokollführer aus den Beamten
des Wahlorts und ermittelt das Wahlergebnis für jede Gruppe gesondert. Ergibt sich hierbei
eine Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, welches durch die Hand des Wahlkommissärs
gezogen wird.
86.
Über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche das Ergebnis der Wahlen
nach Gruppen gesondert enthalten muß und nach erfolgter Verlesung von der Wahlkommission
(8 5) zu unterzeichnen ist.
87.
Das Ergebnis der Wahl ist unverzüglich in der Karlsruher Zeitung zu veröffentlichen.
Die Gewählten sind von der auf sie gefallenen Wahl in Kenntnis zu setzen und zur Erklärung
über die Annahme derselben, sowie nötigenfalls zum Nachweise, daß sie wählbar sind, auf-
zufordern.
Annahme unter Verwahrung oder Vorbehalt sowie das Ausbleiben der Erklärung binnen
acht Tagen von der Zustellung der Benachrichtigung gilt als Ablehnung.
88.
Nach Abschluß der Verhandlung sind die Akten dem Ministerium des Innern einzusenden.
89.
Einsprachen oder Beschwerden gegen die Wahl sind binnen einer Woche vom Wahltag
an beim Wahlkommissär schriftlich unter sofortiger Bezeichnung der Beweismittel anzubringen.
über die Einsprachen oder Beschwerden entscheidet das Ministerium des Innern vor-
behaltlich der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in den Fällen des § 14 des Gesetzes endgültig.
Karlsruhe, den 6. März 1913.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Eberle.
Druck und Verlag von Malsch & Wogel in narlsruhe.