Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XVI. 215 
4. Bei der Bewerbung um die Lehrbefähigung im Französischen oder Englischen kann 
einem Kandidaten das Studium an einer im französischen oder englischen Sprachgebiet liegenden 
Hochschule bis zu zwei Halbjahren auf die vorgeschriebene Studienzeit angerechnet werden. 
5. Während des akademischen Studiums muß der Kandidat mindestens während vier 
Semestern an wissenschaftlichen oder praktischen Ubungen in den für die betreffenden Fächer 
eingerichteten Hochschulseminarien, Laboratorien, und Instituten erfolgreich teilgenommen haben. 
6. Von der vollständigen Erfüllung vorstehender Bedingungen kann nur aus besonderen 
Gründen Nachsicht erteilt werden. 
Meldung zur Prüfung. 
1. Die Meldung ist an das Unterrichtsministerium innerhalb der bestimmten Meldefrist 
(5 20) schriftlich einzureichen. Sie kann im Laufe des achten Halbjahres der akademischen 
Studienzeit erfolgen. 
2. Der Kandidat hat darin anzugeben, in welchen Haupt= und Nebenfächern er die 
Lehrbefähigung erwerben will, sowie welche Teilgebiete der in der Allgemeinen Prüfung vor- 
kommenden Fächer er besonders berücksichtigt und aus welchen Fächern er die Themata für 
die Hausarbeiten entnommen sehen möchte (88 8 Ziffer 2, 9, 21 Ziffer 1). 
3. Beizufügen sind der Meldung: das Reifezeugnis und die Abgangszeugnisse der besuchten 
Hochschulen, ferner die übrigen Zeugnisse, welche die Erfüllung der in §§ 4 Ziffer 2 und 5, 
8 Ziffer 4 bezeichneten Bedingungen, insbesondere die Erwerbung der erforderlichen Kenntnisse 
in Latein im Fall des § 4 Ziffer 2 sowie die Teilnahme an den Ubungen in Seminarien, 
Laboratorien und akademischen Justituten erweisen, ein Staatsangehörigkeitsausweis und, fals 
die Meldung um mehr als Jahresfrist nach dem Abgang von der Universität erfolgt, ein 
amtliches, eventuell ortsobrigkeitliches Zeugnis über den Lebenswandel, endlich ein von dem 
Kandidaten abzufassender Lebenslauf. Dieser hat den vollständigen Namen, den Tag und Ort 
der Geburt und das religiöse Bekenntnis des Kandidaten, den Stand und Wohnort seines Vaters, 
die genossene Schulbildung und den Gang und Umfang der Universitätsstudien zu enthalten; 
insbesondere haben die Kandidaten der sprachlichen Fächer über den Umfang ihrer Lektüre 
Auskunft zu geben. Wenn der Kandidat die Doktorwürde schon erworben hat, so ist dies unter 
Beifügung eines, Abdrucks der Doktordissertation und des Doktordiploms zu erwähnen. 
4. Bei der Meldung zu einer Wiederholungs- oder Erweiterungsprüfung (88 29 und 30) 
ist über die früheren Meldungen, die bereits abgelegten oder begonnenen Prüfungen vollständige 
Mitteilung zu machen. 
86. 
Zulassung zur Prüfnug. 
1. Auf Grund der Meldung entscheidet das Unterrichtsministerium, ob der Kandidat zur 
Prüfung zuzulassen ist. 
2. Kandidaten, deren Abgang von der Hochschule bereits über 5 Jahre zurückliegt, können 
nur aus besonderen Gründen zugelassen werden. 
32.
	        
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