Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

216 XVI. 
3. Die Zulassung kann versagt und die bereits ausgesprochene widerrufen werden, wenn 
begründete Zweifel hinsichtlich der sittlichen Unbescholtenheit des Kandidaten obwalten. 
87. 
Umfang und Form der Prüfung. 
Die Prüfung besteht aus zwei Teilen, der Allgemeinen und der Fachprüfung. In beiden 
wird schriftlich und mündlich geprüft. Die schriftliche Prüfung geht in der Regel der münd- 
lichen voraus. 
88. 
Prüfungsgegenstände. 
1. Prüfungsgegenstände sind: 
A. in der Allgemeinen Prüfung: 
1. Philosophie, 2. deutsche Literatur. 
B. in der Fachprüfung: 
I. sprachlich-historische Fächer, nämlich 
1. Deutsch, 2. Lateinisch, 3. Griechisch, 4. Französisch, 5. Englisch, 6. Geschichte, 
7. Geographie; 
II. mathematisch-naturwissenschaftliche Fächer, nämlich 
1. Mathematik, 2. Physik, 3. Chemie und Mineralogie mit Geologie, 4. Botanik 
und Zoologie, 5. Geographie. 
2. Die Allgemeine Prüfung (1 A) ist für jeden Kandidaten verbindlich; für die Fach- 
prüfung (1 B) hat jeder Kandidat mindestens drei Fächer zu wählen, davon zwei als Haupt- 
fächer, eines als Nebenfach. Die Allgemeine Prüfung in deutscher Literatur fällt bei den- 
jenigen Kandidaten weg, welche in Deutsch eine Fachprüfung bestehen. 
3. Für die Kandidaten der sprachlich-historischen Fächer gelten folgende Zu- 
sammenstellungen: 
a. Hauptfächer: Lateinisch und Griechisch, 
Nebenfächer: Deutsch oder Französisch oder Geschichte oder Geographie; 
b. Hauptfächer: Französisch und Englisch, 
Nebenfach: Lateinisch. 
An Stelle eines der Hauptfächer unter b kann Deutsch oder Geschichte oder Geographie 
treten; das ausfallende neusprachliche Fach kann in diesem Falle statt Lateinisch als Nebenfach 
gewählt werden. 
C. Hauptfächer: Deutsch und Geschichte oder 
Geographie und Geschichte, 
Nebenfächer: Französisch oder Englisch oder Lateinisch. 
4. Die Kandidaten der mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächer haben 
stets Mathematik als Haupt= oder Nebenfach zu wählen, wozu mindestens ein weiteres Fach 
aus 1 U II als Hauptfach und ein weiteres als Nebenfach zu fügen ist. Über akademische
	        
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