Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

234 XVIII. 
Absatz 5: „Auf die Benutzung des Wassers von Scen, Teichen und Weihern, welche 
einen regelmäßigen ober= oder unterirdischen Zu- oder Abfluß haben, sowie von Quellen, 
unterirdischen Wasseradern und Grundwasser in den Fällen des § 45 à finden die vorstehenden 
Bestimmungen entsprechende Anwendung.“ 
Ferner wird als Absatz 6 folgende Bestimmung beigefügt: 
„Die Wasserbenutzungsberechtigten sind verpflichtet, den zuständigen Behörden über die 
Verhältnisse ihrer Wasserbenutzung jederzeit Auskunft zu geben." 
  
3. 8 15 erhält folgende Fassung: 
„Die öffentlichen Gewässer dienen unter Leitung und Aufsicht der Staatsbehörden dem 
öffentlichen Verkehr und dem sonstigen Gemeingebrauch und dürfen für andere Zwecke nur 
kraft Verleihung oder Genehmigung nach Maßgabe der Vorschriften des dritten Abschnitts 
benutzt werden."“ 
4. Als § 15a. Gemeingebrauch am Bett wird folgende Bestimmung eingefügt: 
„Zur Entnahme von Eis, Sand, Kies, Schlamm, Steinen, Pflanzen und sonstigen festen 
Stoffen aus öffentlichen Gewässern ist die Erlaubnis der zuständigen Behörde erforderlich. Die 
Erlaubnis soll nur auf eine bestimmte Zeitdauer erteilt werden. Für die Entnahme kann 
eine Vergütung erhoben werden.“ 
5. § 16 (Rechte der An= und Hinterlieger auf Benutzung des Wassers) 
erhält folgende Fassung: 
„Die Eigentümer der an einen natürlichen nicht öffentlichen Wasserlauf angrenzenden 
Grundstücke (Anlieger), sowie die Eigentümer sonstiger im Bereiche eines solchen Wasserlaufs 
liegenden Grundstücke, für welche nach ihrer Lage, Beschaffenheit und Zweckbestimmung der 
Wasserlauf nutzbar gemacht werden kann (Hinterlieger), sind berechtigt, den Wasserlauf für 
ihre Haushaltung und Wirtschaft (Landwirtschaft und Gewerbe) zu benutzen. Sie dürfen 
insbesondere das Wasser ableiten, Wasser und andere flüssige Stoffe einleiten, den Wasser- 
spiegel heben oder senken, vorbehaltlich der Vorschriften des § 14. 
Das Recht zu Wasserbenutzungen der in § 37 bezeichneten Art können auch die An- 
und Hinterlieger nur durch Verleihung erwerben.“ 
6. Hinter § 16 wird eingeschaltet folgender „§ 16 a. Verleihung von Wasserbe- 
nutzungsrechten. 
Soweit das Recht zur Benntzung eines nicht öffentlichen Wasserlaufs nicht schon im 
Gesetz begründet ist (§§ 12, 16 Absatz 1), kann es durch Verleihung nach Maßgabe des 
dritten Abschnitts erworben werden.“ 
7. Als § 16 au. Berücksichtigung der An= und Hinterliegerrechte bei 
Verleihungen wird folgende Bestimmung eingefügt: 
„Die An= und Hinterlieger haben gegenüber der von einem Anderen nachgesuchten Ver- 
leihung oder Genehmigung einer Wasserbenutzung nur dann einen Anspruch auf Berücksichtigung
	        
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