XVIII.
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§ 38. Grundsätze für die Verleihnng.
Über den Antrag auf Verleihung eines Wasserbenutzungsrechts beschließt die zuständige
Verwaltungsbehörde nach freiem Ermessen mit folgenden Maßgaben:
1. Das Recht zur Wasserbenutzung darf nur für solche Unternehmungen verliehen werden,
denen ein bestimmter Plan und Zwerk zu Grunde liegt.
2. Die Verleihung ist zu versagen oder an beschränkende Bedingungen oder die Erfüllung
bestimmter Auflagen zu knüpfen:
a. wenn und soweit das beabsichtigte Unternehmen das öffentliche Interesse gefährden
würde; hierbei kommen insbesondere die Schiffahrt und Flößerei und der sonstige
Gemeingebrauch, der sichere Bestand der Ufer und Schutzdämme, die Befriedigung
des für die Feuersicherheit oder die häuslichen Zwecke der Bewohner einer Ortschaft
notwendigen Wasserbedarfs und die Erhaltung hervorragender Naturschönheiten
in Betracht;
l wenn und soweit das Unternehmen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen
für andere Grundstücke oder Wasserbenutzungsaulagen herbeiführen, namentlich
fremdes Eigentum der Gefahr der Versumpfung, Überschwemmung oder sonstigen
Beschädigung aussetzen oder die Interessen der Landwirtschaft gefährden oder be-
stehenden oder rechtskräftig genehmigten Werken das ihnen zustehende und zum
ordnungsmäßigen Betrieb erforderliche Wasser entziehen oder ihnen einen schädlichen
Rückstau verursachen würde.
Lassen sich die in a und b bezeichneten Einwirkungen nicht durch Einrichtungen ver-
hüten, die mit dem Unternehmen vereinbar und wirtschaftlich gerechtfertigt sind, und
überwiegt der von dem Unternehmen zu erwartende Nutzen die nachteiligen Wirkungen
erheblich, so kann die Behörde die Verleihung erteilen mit der Bestimmung, daß der
Unternehmer dem Geschädigten Schadensersatz leistet. Auf Antrag der Beteiligten
kann die Verwaltungsbehörde die Höhe der Entschädigung mit der Wirkung festsetzen,
daß der Rechtsweg an die bürgerlichen Gerichte ausgeschlossen ist. Liegen die Voraus-
setzungen des § 32 vor, so ist die Verleihung an den Vorbehalt zu knüpfen, daß eine
Zwangsbefugnis nach Maßgabe dieser Bestimmung eingeräumt werde.
3. Ist zu erwarten, daß das beabsichtigte Unternehmen die Ausübung der Fischerei un
möglich machen oder erheblich beeinträchtigen würde, und ist diese Beeinträchtigung
auch durch entsprechende Vorkehrungen ohne unverhältnismäßige Kosten und Er-
schwerungen des Betriebs des Unternehmens nicht abzuwenden, so ist die Verleihung
nur dann zu versagen, wenn der Nachteil für die Fischerei von größerer gemeinwirt-
schaftlicher Bedeutung ist, als der von dem geplauten Unternehmen zu erwartende
Nutzen. Wird die Verleihung erteilt, so hat der Unternehmer den Fischereiberechtigten
für den ihnen durch das Unternehmen erwachsenden Schaden Ersatz zu leisten. Der
Entschädigungsanspruch ist binnen 5 Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem das
Unternehmen in Betrieb gesetzt worden ist, geltend zu machen.
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