Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XVIII. 
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§ 38. Grundsätze für die Verleihnng. 
Über den Antrag auf Verleihung eines Wasserbenutzungsrechts beschließt die zuständige 
Verwaltungsbehörde nach freiem Ermessen mit folgenden Maßgaben: 
1. Das Recht zur Wasserbenutzung darf nur für solche Unternehmungen verliehen werden, 
denen ein bestimmter Plan und Zwerk zu Grunde liegt. 
2. Die Verleihung ist zu versagen oder an beschränkende Bedingungen oder die Erfüllung 
bestimmter Auflagen zu knüpfen: 
a. wenn und soweit das beabsichtigte Unternehmen das öffentliche Interesse gefährden 
würde; hierbei kommen insbesondere die Schiffahrt und Flößerei und der sonstige 
Gemeingebrauch, der sichere Bestand der Ufer und Schutzdämme, die Befriedigung 
des für die Feuersicherheit oder die häuslichen Zwecke der Bewohner einer Ortschaft 
notwendigen Wasserbedarfs und die Erhaltung hervorragender Naturschönheiten 
in Betracht; 
l wenn und soweit das Unternehmen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen 
für andere Grundstücke oder Wasserbenutzungsaulagen herbeiführen, namentlich 
fremdes Eigentum der Gefahr der Versumpfung, Überschwemmung oder sonstigen 
Beschädigung aussetzen oder die Interessen der Landwirtschaft gefährden oder be- 
stehenden oder rechtskräftig genehmigten Werken das ihnen zustehende und zum 
ordnungsmäßigen Betrieb erforderliche Wasser entziehen oder ihnen einen schädlichen 
Rückstau verursachen würde. 
Lassen sich die in a und b bezeichneten Einwirkungen nicht durch Einrichtungen ver- 
hüten, die mit dem Unternehmen vereinbar und wirtschaftlich gerechtfertigt sind, und 
überwiegt der von dem Unternehmen zu erwartende Nutzen die nachteiligen Wirkungen 
erheblich, so kann die Behörde die Verleihung erteilen mit der Bestimmung, daß der 
Unternehmer dem Geschädigten Schadensersatz leistet. Auf Antrag der Beteiligten 
kann die Verwaltungsbehörde die Höhe der Entschädigung mit der Wirkung festsetzen, 
daß der Rechtsweg an die bürgerlichen Gerichte ausgeschlossen ist. Liegen die Voraus- 
setzungen des § 32 vor, so ist die Verleihung an den Vorbehalt zu knüpfen, daß eine 
Zwangsbefugnis nach Maßgabe dieser Bestimmung eingeräumt werde. 
3. Ist zu erwarten, daß das beabsichtigte Unternehmen die Ausübung der Fischerei un 
möglich machen oder erheblich beeinträchtigen würde, und ist diese Beeinträchtigung 
auch durch entsprechende Vorkehrungen ohne unverhältnismäßige Kosten und Er- 
schwerungen des Betriebs des Unternehmens nicht abzuwenden, so ist die Verleihung 
nur dann zu versagen, wenn der Nachteil für die Fischerei von größerer gemeinwirt- 
schaftlicher Bedeutung ist, als der von dem geplauten Unternehmen zu erwartende 
Nutzen. Wird die Verleihung erteilt, so hat der Unternehmer den Fischereiberechtigten 
für den ihnen durch das Unternehmen erwachsenden Schaden Ersatz zu leisten. Der 
Entschädigungsanspruch ist binnen 5 Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem das 
Unternehmen in Betrieb gesetzt worden ist, geltend zu machen. 
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