238 XVIII.
§ B8a. Verleihung bei mehreren sich widerstreitenden Gesuchen.
Wird die Verleihung für mehrere Unternehmungen nachgesucht, die nebeneinander nicht
oder vom Standpunkte der Gemeinwirtschaft nicht zweckmäßig ausgeführt werden können, so ist in
erster Linie diejenige Unternehmung zu berücksichtigen, die vom Standpunkt der öffentlichen und
gemeinwirtschaftlichen Interessen die größten Vorteile bietet, dann diesenige, der die größte
wirtschaftliche Bedeutung zukommt.
Im Zweifel gebührt dem schon vorhandenen Unternehmen vor einem erst neu zu gründenden
der Vorrang; ferner ist die größere Gebundenheit eines Unternehmens an einen bestimmten
Ort gegenüber einem auch an einem anderen Orte möglichen, sodann die geringere Belästigung
Anderer, endlich die größere Sicherheit, die die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
eines Unternehmers für die Ausführung und den gedeihlichen Fortbestand des Unternehmens
bieten, zu berücksichtigen.
Dem Staat, Kreis= oder Bezirksverbänden und Gemeinden ist vor anderen Bewerbern in
der Regel der Vorzug zu geben.
§ 39. Leistung eines Entgelts für die Wasserbenutzung.
Bei Verleihung von Wasserbenutzungsrechten und bei Erweiterung von solchen kann be-
stimmt werden, daß von dem Unternehmer ein angemessenes — sowohl einmaliges als wieder-
kehrendes — Entgelt zu leisten ist. Dieses Entgelt kommt dem Eigentümer des Gewässers zu.
Ist der Eigentümer des Gewässers nicht auch zu seiner Instandhaltung verpflichtet, so ist dem
Unterhaltungspflichtigen ein nach Verhältnis seiner Leistungen zu bemessender Anteil am Ent
gelt zuzuweisen. Das Gleiche gilt von den Gemeinden, die auf Grund einer gesetzlichen Ver-
pflichtung zu den Unterhaltungskosten einen Beitrag leisten. Auf mehrere anspruchsberechtigte
Gemeinden ist das Entgelt angemessen zu verteilen.
Bei Unternehmungen zur Entwässerung oder Bewässerung landwirtschaftlich genutzter
Grundstücke, sowie bei kleingewerblichen Unternehmungen ist in der Regel von der Festsetzung
eines Entgelts abzusehen.
§ 39a. Besondere Bestimmungen für Wasserkraftwerke zur gewerbs-
mäßigen Verwertung der Nutzwirkungen (Energie).
Den Unternehmern von Wasserkraftwerken, welche die Nutzwirkungen (hydraulische und
elektrische Energie) gewerbsmäßig an Andere abgeben wollen, können bei der Verleihung ins-
besondere folgende Verpflichtungen anferlegt werden:
daß sie — sowie die Zwischenhändler für den Absatz der Nutzwirkungen — über die
Abgabe der Nutzwirkungen eine allgemeinverbindliche Ordnung und einen Tarif auf
zustellen haben, wonach unter gleichen Verhältnissen die gleichen Preise und Bedingungen
zur Anwendung kommen sollen: ferner, daß diese Abgabeordnung nebst Tarif sowie
nachträgliche Anderungen derselben zur Kenntnisnahme der Behörde vorzulegen sind,
welche jederzeit die Herabsetzung unangemessener Preise und die Anderung unbilliger
Bedingungen verlangen kann;
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