Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

246 XVIII. 
c. über den Zustand der Wasserwerksanlagen und ihrer Zugehörden dadurch, daß die 
Abzeichnungen der Baupläne nach Vollendung der Anlagen und etwaiger Anderungen 
und Ergänzungsbanten eingereicht werden. 
5 Endlich können die Unternehmer verpflichtet werden, die Bilanz sowie die Gewinn- 
und Verlustberechnung des Unternehmens alljährlich nach der Genehmigung durch die 
Generalversammlung in denjenigen Blättern, die von der Behörde bezeichnet werden, 
zu veröffentlichen und dem von der Behörde bezeichneten Beauftragten sowie den von 
ihm zugezogenen besonderen Sachverständigen jederzeit Einblick in die gesamte Geschäfts 
führung zu gestatten. In diesem Falle ist der Beauftragte zur Teilnahme an den 
Sitzungen des Aufsichtsrats und der Generalversammlung einzuladen. Den Anord 
nungen, die der Beauftragte in Bezug auf Buchung der baulichen Anlagen und An- 
schaffungen, Abschreibungen und Zuschreibungen, Berechnung des Reingewinns und 
der Selbstkosten nach Maßgabe der Verleihungsbedingungen trifft, hat der Unternehmer 
zu entsprechen. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Zentralbehörde, 
vorbehaltlich des etwa bei der Verleihung zugelassenen Schiedsspruchs. 
Verträge des Unternehmers oder der Zwischenhändler mit den Abnehmern der Nutz- 
wirkungen sind, insoweit dadurch die Preise oder Bedingungen entgegen den behördlichen Be- 
stimmungen festgesetzt werden (Absatz 1 Ziffer 1 und 3b bisch), verboten. 
Zur Abgabe der Nutzwirkungen an Abnehmer außerhalb des Großherzogtums bedürfen 
die Unternehmer und Zwischenhändler der Genehmigung der Behörde. 
Der Unternehmer oder Besitzer eines Wasserkraftwerkes der in Absatz 1 bezeichneten Art 
ist verpflichtet, das Werk zu betreiben, wenn die Wiederaufnahme des eingestellten Betriebs 
nach der Entscheidung der Behörde aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses 
geboten ist. Die Behörde hat in diesem Falle die Befugnis, den Besitzer zur Fortsetzung des 
unterbrochenen Betriebs binnen einer gewissen Frist aufzufordern und für den Fall der Nicht- 
befolgung dieser Aufforderung diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur unverzüglichen In- 
betriebsetzung des Werkes erforderlich sind. 
§ 39b. Sicherheitsleistung. 
Bei der Verleihung kann dem Bewerber die Leistung einer Sicherheit auferlegt werden. 
Die Art und den Umfang der Sicherheitsleistung bestimmt die Verwaltungsbehörde nach freiem 
Ermessen. Die geleistete Sicherheit haftet für die Erfüllung der Bedingungen und Auflagen, 
für die Entrichtung des Entgelts, für die ordnungsmäßige Unterhaltung und die Kosten einer 
etwaigen späteren Beseitigung der Anlage. Ist der Grund für die Sicherheitsleistung weg- 
gefallen, so hat die Verwaltungsbehörde die Rückgabe der Sicherheit anzuordnen. 
Ferner kann bei der Verleihung bestimmt werden, daß mit dem Bau der Anlage nicht 
begonnen werden darf, bis die Unternehmer nachgewiesen haben, daß die zur Ausführung und 
zum Betrieb der Anlage erforderlichen Mittel aufgebracht oder sichergestellt sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.