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c. über den Zustand der Wasserwerksanlagen und ihrer Zugehörden dadurch, daß die
Abzeichnungen der Baupläne nach Vollendung der Anlagen und etwaiger Anderungen
und Ergänzungsbanten eingereicht werden.
5 Endlich können die Unternehmer verpflichtet werden, die Bilanz sowie die Gewinn-
und Verlustberechnung des Unternehmens alljährlich nach der Genehmigung durch die
Generalversammlung in denjenigen Blättern, die von der Behörde bezeichnet werden,
zu veröffentlichen und dem von der Behörde bezeichneten Beauftragten sowie den von
ihm zugezogenen besonderen Sachverständigen jederzeit Einblick in die gesamte Geschäfts
führung zu gestatten. In diesem Falle ist der Beauftragte zur Teilnahme an den
Sitzungen des Aufsichtsrats und der Generalversammlung einzuladen. Den Anord
nungen, die der Beauftragte in Bezug auf Buchung der baulichen Anlagen und An-
schaffungen, Abschreibungen und Zuschreibungen, Berechnung des Reingewinns und
der Selbstkosten nach Maßgabe der Verleihungsbedingungen trifft, hat der Unternehmer
zu entsprechen. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Zentralbehörde,
vorbehaltlich des etwa bei der Verleihung zugelassenen Schiedsspruchs.
Verträge des Unternehmers oder der Zwischenhändler mit den Abnehmern der Nutz-
wirkungen sind, insoweit dadurch die Preise oder Bedingungen entgegen den behördlichen Be-
stimmungen festgesetzt werden (Absatz 1 Ziffer 1 und 3b bisch), verboten.
Zur Abgabe der Nutzwirkungen an Abnehmer außerhalb des Großherzogtums bedürfen
die Unternehmer und Zwischenhändler der Genehmigung der Behörde.
Der Unternehmer oder Besitzer eines Wasserkraftwerkes der in Absatz 1 bezeichneten Art
ist verpflichtet, das Werk zu betreiben, wenn die Wiederaufnahme des eingestellten Betriebs
nach der Entscheidung der Behörde aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses
geboten ist. Die Behörde hat in diesem Falle die Befugnis, den Besitzer zur Fortsetzung des
unterbrochenen Betriebs binnen einer gewissen Frist aufzufordern und für den Fall der Nicht-
befolgung dieser Aufforderung diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur unverzüglichen In-
betriebsetzung des Werkes erforderlich sind.
§ 39b. Sicherheitsleistung.
Bei der Verleihung kann dem Bewerber die Leistung einer Sicherheit auferlegt werden.
Die Art und den Umfang der Sicherheitsleistung bestimmt die Verwaltungsbehörde nach freiem
Ermessen. Die geleistete Sicherheit haftet für die Erfüllung der Bedingungen und Auflagen,
für die Entrichtung des Entgelts, für die ordnungsmäßige Unterhaltung und die Kosten einer
etwaigen späteren Beseitigung der Anlage. Ist der Grund für die Sicherheitsleistung weg-
gefallen, so hat die Verwaltungsbehörde die Rückgabe der Sicherheit anzuordnen.
Ferner kann bei der Verleihung bestimmt werden, daß mit dem Bau der Anlage nicht
begonnen werden darf, bis die Unternehmer nachgewiesen haben, daß die zur Ausführung und
zum Betrieb der Anlage erforderlichen Mittel aufgebracht oder sichergestellt sind.