246 XVIII.
vorgängigen Genehmigung nicht, sofern den Beteiligten vorher Gelegenheit zur Geltendmachung
ihrer Interessen gegeben worden ist und die Pläne von der Zentralbehörde gutgeheißen
worden sind."“
Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9.
22. Im § 100 sind in der Überschrift die Worte „als Sozialausgabe“ zu streichen.
23. Hinter § 100 ist einzuschalten die Uberschrift:
„3. Herstellung oder Verbesserung von Wasserwegen.“
und folgender:
„§ 100 a. Wenn die technische Staatsbehörde auf Rechnung des Staates oder eines öffent-
lichen Verbandes an einem öffentlichen Gewässer Arbeiten ausführen will, welche die Her-
stellung oder Verbesserung einer Wasserstraße zum Gegenstand haben, so greifen statt des § 91
folgende Bestimmungen Platz:
1. Das Unternehmen darf erst ausgeführt werden, nachdem die Pläue von der Zentral-
behörde gutgeheißen sind.
2. Vor Ausführung des Unternehmens muß den Beteiligten Gelegenheit zur Geltend-
machung ihrer Interessen gegeben werden. Ist anzunehmen, daß der Bau erhebliche Nachteile,
Gefahren oder Belästigungen für andere Grundstücke oder Wasserbenutzungsanlagen herbei-
führen könne, so ist das Vorhaben zur öffentlichen Kenntnis zu bringen mit der Aufforderung,
etwaige Einwendungen binnen einer gewissen Frist anzubringen, die auf mindestens zwei,
höchstens sechs Wochen festzusetzen ist. Der Ablauf der Frist bewirkt, daß alle nicht vor-
gebrachten Einwendungen, die nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhen, als ausgeschlossen
gelten, vorbehaltlich der Bestimmung in Ziffer ¼5.
3. Wegen nachteiliger Wirkungen auf andere Grundstücke oder Benutzungsanlagen kann
dem Bauvorhaben nicht widersprochen, sondern nur die Herstellung von Einrichtungen gefordert
werden, die diese Wirkungen ausschließen. Soweit solche Einrichtungen mit dem Unternehmen
nicht vereinbar oder wirtschaftlich nicht gerechtfertigt sind, kann dem Unternehmer auferlegt
werden, dem Geschädigten Entschädigung zu gewähren. Dabei sind die Vorteile zu berücksich-
tigen, die dem Geschädigten durch das Unternehmen zukommen.
4. Mangels einer Einigung entscheidet die zuständige Behörde darüber, ob die Einwendungen
begründet sind, gegebenenfalls, welche Einrichtungen der Unternehmer zu treffen oder welche
Entschädigung er zu gewähren hat. Durch die behördliche Entscheidung wird der Geschädigte
nicht gehindert, in dem Fallr, daß durch die Unternehmung sein Grundstück oder Gebäude der
Versumpfung, Überschwemmung oder sonstiger erheblicher Wasserbeschädigung ausgesetzt wird,
von dem Unternehmer die Herstellung anderweiter Einrichtungen zur Abwehr des Schadens
oder weitergehenden Schadensersatz vor den bürgerlichen Gerichten zu verlangen. Die Ab-
senkung des Grundwasserstandes gilt nicht als Wasserbeschädigung im Sinne dieser Vorschrift.
Liegen die Voraussetzungen des § 32 vor, so hat der Unternehmer die Einräumung einer
Zwangsbefugnis nach Maßgabe dieser Bestimmung herbeizuführen.