Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

248 XVIII. 
„5. darüber, ob und inwieweit ein Gewässer im Eigentum der Gemeinde steht (§ 2), 
und darüber, ob und inwieweit auf Teile eines künstlichen nicht öffentlichen Wasser- 
laufs die für natürliche nicht öffentliche Wasserläufe maßgebenden Bestimmungen 
Anwendung finden (8 3 Absatz 2); 
6. über Streitigkeiten in Bezug auf Bestand und Umfang der An= und Hinterliegerrechte 
und der auf Verleihung oder Genehmigung beruhenden oder in § 103 Satz 2 be- 
gründeten Wasserbenutzungsrechte;" 
Ferner wird beigefügt: 
„9. über die nach den 8§ 39, 39 a Absatz 1 Ziffer 2, 3 und Absatz 4, 39b, 42, 44 
Absatz 4 begründeten Ansprüche und Verpflichtungen."“ 
28. Im § 110 (Verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit) Absatz 1 wird in 
Ziffer 1 die Zahl 8 ersetzt durch die Zahl 9. 
Ferner wird beigefügt: 
„3. Gegen die auf Grund der §§ 37 und 45 ergangenen Eutschließungen der Ver- 
waltungsbehörde, insoweit als durch sie Rechte verletzt werden, die vor Inkrafttreten 
dieses Gesetzes mittels besonderer privatrechtlicher Titel begründet worden sind.“ 
29. § 111 erhält die Überschrift: 
„Zuständigkeit der bürgerlichen Gerichte und des Bezirksrats als Schiedsbehörde“ 
und folgende Fassung: 
„Soweit nicht die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichte be- 
gründet ist, entscheiden die bürgerlichen Gerichte die Rechtsstreitigkeiten, auf welche dieses Gesetz 
anwendbar ist, insbesondere auch über Entschädigungsansprüche. In Bezug auf die in 
§§ 13 Absotz 3, 18 Absatz 5, 22 Absatz 4, 23 Absatz 2 und 45 a Absatz 2 vorgesehenen Ent- 
schädigungen ist der Rechtsweg ausgeschlossen. 
In Streitigkeiten über Entschädigungsansprüche können die Streitteile, bevor sie den 
Rechtsstreit bei den Gerichten anhängig machen, den Bezirksrat um einen Schiedsspruch angehen. 
Die Anrufung des Bezirksrats als Schiedsbehörde geschieht durch Abgabe einer überein- 
stimmenden Erklärung der Streitteile, durch die der Schiedsspruch des Bezirksrats beantragt 
wird. Außerdem hat derjenige Teil, der die Entschädigung beansprucht, einen Schriftsatz ein- 
zureichen, der die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen An- 
spruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten muß. Bei den Verhandlungen des Bezirks- 
rats als Schiedsbehörde hat der zuständige technische Bezirksbeamte Sitz und Stimme im 
Bezirksrat. Gegen den Schiedsspruch findet eine Beschwerde im Verwaltungswege nicht statt. 
Es kann aber innerhalb zweier Monate nach der Zustellung des Schiedsspruchs von jedem 
Streitteil Klage bei dem ordentlichen Gericht erhoben werden. Wird die Frist versäumt, so 
steht der Schiedsspruch einem zwischen den Parteien ergangenen rechtskräftigen Urteil gleich. 
Die näheren Vorschriften über das Verfahren vor dem Bezirksrat als Schiedsbehörde werden
	        
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