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Bekanntmachung.
4 (Vom 12. April 1913.)
Das Wassergesetz betreffend.
Auf Grund der dem Ministerium des Innern in Artikel II des Gesetzes vom S. April 1913,
die Abänderung des Wassergesetzes betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 233),
erteilten Ermächtigung wird der Wortlant des Wassergesetzes, wie er sich nach dem Inkraft-
treten des erwähnten Gesetzes ergibt, hiermit bekannt gegeben.
Karlsruhe, den 12. April 1913.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman. «
Wiedtemann.
Wassergesetz.
Erster Abschnitt.
Die Rechte an den Gewässern im allgemeinen.
I. Eigentum an den Gewäsern und ihren Bestandteilen.
1. Eigentum an den verschiedenen Arten der Gewässer.
§ 1. (§ 1.)7)
Offentliche Gewässer.
(1) Die nach ihrer Natur oder durch künstliche Veranstaltungen für den öffentlichen Verkehr
mit Schiffen oder gebundenen Flößen benutzbaren Flüsse, Kanäle und Seen stehen, und zwar
die Wasserläufe von dem Punkte an, wo diese Benutzbarkeit beginnt, im Eigentum des Staates
(öffentliche Gewässer).
(2) Als Bestandteile des öffentlichen Gewässers gelten auch die Nebenarme, welche bei
den gewöhnlichen Anschwellungen des Hauptgewässers zur Abführung der Wassermasse dienen,
die Sammelbecken, Zu= und Ableitungen, worin Wasser für die Zwecke des öffentlichen Gewässers
zusammengefaßt, zu= und abgeleitet wird, die Häfen, sowie die sonstigen dem öffentlichen Gebrauchs-
zwecke des Gewässers dienenden Einrichtungen.
(3) Die öffentlichen Gewässer, welche als solche auf Grund einer Entschließung der obersten
Staatsbehörde durch Bekanntmachung bezeichnet worden sind, behalten diese Eigenschaft, auch
wenn die tatsächlichen Verhältnisse sich derart gestalten, daß eine Benutzung für den öffentlichen
Verkehr mit Schiffen oder gebundenen Flößen nicht stattfinden kann. Dies gilt insbesondere auch von
*) Die in Klammern beigesetten Zahlen bezeichnen die Paragraphen des Wassergesebes vor seiner Auderung durch das
Gesetz vom 8. April 1913.