Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

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2. 
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XVIII. 
öffeutlichen Interessen oder die Rechte Anderer herbeiführen kann, der Wasserlauf 
gehemmt, beschleunigt oder abgeändert oder seine Wassermenge vermehrt oder ver- 
mindert wird; 
wer ein öffentliches Gewässer außer zu den in Ziffer 1 bezeichneten Veranstaltungen 
benutzen will, wenn es sich handeltt 
a. um eine sonstige Wasserbenutzung, die mittels besonderer Anlagen in oder an dem 
Gewässer ausgeübt werden soll, 
b. um eine Überfahrtsanstalt; 
l wer als Besitzer einer Wasserbenutzungsanlage der in Ziffer 1 oder 2 bezeichneten 
Art durch wesentliche Anderung der Anlage oder der Betriebsweise seine Wasser- 
benutzungsrechte erweitern will. 
8 41. (8 40.) 
Grundsätze für die Verleihung. 
über den Antrag auf Verleihung eines Wasserbenutzungsrechts beschließt die zuständige 
Verwaltungsbehörde nach freiem Ermessen mit folgenden Maßgaben: 
1. 
2. 
Das Recht zur Wasserbenutzung darf nur für solche Unternehmungen verliehen werden, 
denen ein bestimmter Plan und Zweck zu Grunde liegt. 
Die Verleihung ist zu versagen oder an beschränkende Bedingungen oder die Erfüllung 
bestimmter Auflagen zu knüpfen: 
a. wenn und soweit das beabsichtigte Unternehmen das öffentliche Interesse gefährden 
würde; hierbei kommen insbesondere die Schiffahrt und Flößerei und der sonstige 
Gemeingebrauch, der sichere Bestand der Ufer und Schutzdämme, die Befriedigung 
des für die Feuersicherheit oder die häuslichen Zwecke der Bewohner einer Ortschaft 
notwendigen Wasserbedarfs und die Erhaltung hervorragender Naturschönheiten in 
Betracht; 
b. wenn und soweit das Unternehmen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen 
für andere Grundstücke oder Wasserbenutzungsanlagen herbeiführen, namentlich 
fremdes Eigentum der Gefahr der Versumpfung, Überschwemmung oder sonstigen 
Beschädigung aussetzen oder die Interessen der Landwirtschaft gefährden oder 
bestehenden oder rechtskräftig genehmigten Werken das ihnen zustehende und zum 
ordnungsmäßigen Betrieb erforderliche Wasser entziehen oder ihnen einen schädlichen 
Rückstau verursachen würde. 
Lassen sich die in a und b bezeichneten Einwirkungen nicht durch Einrichtungen 
verhüten, die mit dem Unternehmen vereinbar und wirtschaftlich gerechtfertigt sind, 
und überwiegt der von dem Unternehmen zu erwartende Nutzen die nachteiligen 
Wirkungen erheblich, so kann die Behörde die Verleihung erteilen mit der Bestimmung, 
daß der Unternehmer dem Geschädigten Schadensersatz leistet. Auf Antrag der 
Beteiligten kann die Verwaltungsbehörde die Höhe der Entschädigung mit der Wirkung 
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