XVIII. 269
I. daß im Falle des Erlöschens der Verleihung die Wasserwerksanlagen (Stauanlage
mit Werkkanälen, Schleusen, Fischwegen, das Motorengebäude und die sonstigen
zum eigentlichen Wasserwerk gehörigen Anlagen) in das Eigentum des Staats,
eines Bezirks= oder Kreisverbands oder einer Gemeinde unentgeltlich übergehen und
daß auch Grund und Boden sowie die maschinellen Einrichtungen und Leitungen
auf Verlangen der Regierung gegen eine angemessene, den Sachwert nicht über-
steigende Entschädigung abzutreten sind.
4. Weiter können die Unternehmer verpflichtet werden, der Behörde folgende Mitteilungen
zu machen:
a. über die Satzungen und jede Änderung derselben,
b. über die Höhe des Grundkapitals, die darauf jeweils gemachten Anzahlungen und
die Höhe des Anlagekapitals, sowie die Höhe der Schulden, insbesondere der aus-
gegebenen Schuldverschreibungen,
*l. alljährlich nach Jahresschluß über die finanziellen Ergebnisse des Unternehmens,
. darüber, wie und zu welchen Preisen der auf dem badischen oder außerbadischen
Staatsgebiet verwertete Teil der Nutzwirkungen verwendet wird,
. über den Zustand der Wasserwerksanlagen und ihrer Zugehörden dadurch, daß die
Abzeichnungen der Baupläne nach Vollendung der Anlagen und etwaiger Anderungen
und Ergänzungsbauten eingereicht werden.
Endlich können die Unternehmer verpflichtet werden, die Bilanz sowie die Gewinn=
und Verlustberechnung des Unternehmens alljährlich nach der Genehmigung durch die
Generalversammlung in denjenigen Blättern, die von der Behörde bezeichnet werden,
zu veröffentlichen und dem von der Behörde bezeichneten Beauftragten sowie den von
ihm zugezogenen besonderen Sachverständigen jederzeit Einblick in die gesamte Geschäfts-
führung zu gestatten. In diesem Falle ist der Beauftragte zur Teilnahme an den
Sitzungen des Aufsichtsrats und der Generalversammlung einzuladen. Den An-
ordnungen, die der Beauftragte in Bezug auf Buchung der baulichen Anlagen und
Anschaffungen, Abschreibungen und Zuschreibungen, Berechnung des Reingewinns und
der Selbstkosten nach Maßgabe der Verleihungsbedingungen trifft, hat der Unter-
nehmer zu entsprechen. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Zentral-
behörde, vorbehaltlich des etwa bei der Verleihung zugelassenen Schiedsspruchs.
(2) Verträge des Unternehmers oder der Zwischenhändler mit den Abnehmern der Nutz-
wirkungen sind, insoweit dadurch die Preise oder Bedingungen entgegen den behördlichen Be-
stimmungen festgesetzt werden (Absatz 1 Ziffer 1 und 3. „), verboten.
(3) Zur Abgabe der Nutzwirkungen an Abnehmer außerhalb des Großherzogtums bedürfen
die Unternehmer und Zwischenhändler der Genehmigung der Behörde.
(4) Der Unternehmer oder Besitzer eines Wasserkraftwerkes der in Absatz 1 bezeichneten
Art ist verpflichtet, das Werk zu betreiben, wenn die Wiederaufnahme des eingestellten Betriebs
nach der Entscheidung der Behörde aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses
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