Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

270 XVIII. 
geboten ist. Die Behörde hat in diesem Falle die Befugnis, den Besitzer zur Fortsetzung des 
unterbrochenen Betriebs binnen einer gewissen Frist aufzufordern und für den Fall der Nicht— 
befolgung dieser Aufforderung diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur unverzüglichen 
Inbetriebsetzung des Werkes erforderlich sind. 
8 45. 
Sicherheitsleistung. 
(1) Bei der Verleihung kann dem Bewerber die Leistung einer Sicherheit auferlegt 
werden. Die Art und den Umfang der Sicherheitsleistung bestimmt die Verwaltungsbehörde 
nach freiem Ermessen. Die geleistete Sicherheit haftet für die Erfüllung der Bedingungen 
und Auflagen, für die Entrichtung des Entgelts, für die ordnungsmäßige Unterhaltung und 
die Kosten einer etwaigen späteren Beseitigung der Anlage. Ist der Grund für die Sicherheits- 
leistung weggefallen, so hat die Verwaltungsbehörde die Rückgabe der Sicherheit anzuordnen. 
(2) Ferner kann bei der Verleihung bestimmt werden, daß mit dem Bau der Anlage 
nicht begonnen werden darf, bis die Unternehmer nachgewiesen haben, daß die zur Ausführung 
und zum Betrieb der Anlage erforderlichen Mittel aufgebracht oder sichergestellt sind. 
§ 46. (8 43.) 
Verleihung auf Zeit. 
Die Verleihung kann dauernd oder auf Zeit erteilt werden. 
8 47. (8 4) 
Widerruf der Verleihung. 
(1) Die Verleihung kann aus Gründen des öffentlichen Interesses jederzeit gegen Ent- 
schädigung des Unternehmers widerrufen werden. Zur Leistung der Entschädigung ist der 
Staat, wenn aber der Widerruf im vorwiegenden Interesse einer Gemeinde oder einer anderen 
Körperschaft erfolgt, die Gemeinde oder die Körperschaft verpflichtet. 
(2) Die Entschädigung darf den Wert, den die Anlage im Zeitpunkt des Widerrufs hat, 
und die Kosten ihrer Beseitigung (§ 51 Absatz 4) nicht übersteigen. Ein dem Unternehmer 
bei der Verleihung auferlegtes einmaliges Entgelt ist überdies zurückzuerstatten, sofern nicht 
seit der Inbetriebnahme des Unternehmens 10 Jahre verflossen sind. 
(3) Ohne Entschädigung kann die Verleihung widerrufen werden: 
1. wenn der Widerruf ohne Entschädigung ausdrücklich vorbehalten worden ist; 
2. wenn der Unternehmer schuldhaft wesentlichen Bedingungen der Verleihung beharrlich 
zuwiderhandelt; 
3. wenn während dreier Jahre wesentliche Teile der zur Ausübung des verliehenen 
Rechts errichteten Anlagen entfernt waren oder sonst der veränderte Zustand der bei 
dem Unternehmen beteiligten Grundstücke die Ausübung des Rechts unmöglich oder 
überflüssig gemacht hat.
	        
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