XVIII. 271
8 48.
Einschränkung des Gemeingebrauchs und der Rechte der An= und
Hinterlieger.
Der Gemeingebrauch des Wassers gemäß § 12 und die Rechte der An= und Hinterlieger
(§8§ 17, 20), die bisher nicht ausgeübt worden sind, werden insoweit beschränkt, als sie mit
der bestimmungsgemäßen Ausübung der verliehenen Nutzungsbefugnisse unvereinbar sind.
8 49.
Beizug Dritter zu den Kosten des Unternehmens.
Den Grundeigentümern oder zur Benutzung eines Wasserlaufs Berechtigten, die von
einem dem öffentlichen oder gemeinwirtschaftlichen Interesse dienenden Unternehmen Vorteil
haben, kann auf Antrag des Unternehmers durch die zuständige Verwaltungsbehörde die Ver-
pflichtung auferlegt werden, als Entgelt hierfür entsprechende Beiträge zu den Kosten der
Ausführung, der Unterhaltung und des Betriebs des Unternehmens zu leisten. Wenn und
soweit sie sich dieser Vorteile nur mittels besonderer Einrichtungen auf ihren Grundstücken
teilhaftig machen können, sind sie zur Leistung der Beiträge erst verpflichtet, wenn sie die Ein-
richtungen getroffen haben.
§ 50. (§ 45.)
Inhaber der Verleihnung.
(1) Soweit nicht bei der Verleihung etwas anderes bestimmt wird, gilt die Verleihung
einer Wasserbenutzung, welche mittels besonderer Anlagen und Anstalten oder zum Vorteil
von Grundstücken ausgeübt wird, als dem jeweiligen Eigentümer der Anlagen, Anstalten oder
Grundstücke erteilt.
(2) Im übrigen können die durch eine Verleihung begründeten Befugnisse auf andere
Personen als diejenigen, denen die Verleihung erteilt ist, nur mit Zustimmung der zuständigen
Behörde übertragen werden.
§* 51. (& 4.)
Erlöschen des durch die Verleihung begründeten Rechts.
(1) Außer dem Falle des Widerrufs erlischt das durch eine Verleihung begründete Recht:
1. durch den gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde oder der zur Verleihung zuständigen
Behörde ausgesprochenen Verzicht des Berechtigten;
2. wenn unterlassen wurde, innerhalb der in der Verleihung bezeichneten Frist und in
Ermangelung einer solchen Fristbestimmung innerhalb eines Jahres von der Zustellung
der Verleihungsurkunde an die Anlagen auszuführen oder mit der Ausübung der
verliehenen Befugnisse zu beginnen;
3. wenn die Verleihung auf Zeit erteilt war, mit Ablauf der festgesetzten Zeit.