Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XVIII. 271 
8 48. 
Einschränkung des Gemeingebrauchs und der Rechte der An= und 
Hinterlieger. 
Der Gemeingebrauch des Wassers gemäß § 12 und die Rechte der An= und Hinterlieger 
(§8§ 17, 20), die bisher nicht ausgeübt worden sind, werden insoweit beschränkt, als sie mit 
der bestimmungsgemäßen Ausübung der verliehenen Nutzungsbefugnisse unvereinbar sind. 
8 49. 
Beizug Dritter zu den Kosten des Unternehmens. 
Den Grundeigentümern oder zur Benutzung eines Wasserlaufs Berechtigten, die von 
einem dem öffentlichen oder gemeinwirtschaftlichen Interesse dienenden Unternehmen Vorteil 
haben, kann auf Antrag des Unternehmers durch die zuständige Verwaltungsbehörde die Ver- 
pflichtung auferlegt werden, als Entgelt hierfür entsprechende Beiträge zu den Kosten der 
Ausführung, der Unterhaltung und des Betriebs des Unternehmens zu leisten. Wenn und 
soweit sie sich dieser Vorteile nur mittels besonderer Einrichtungen auf ihren Grundstücken 
teilhaftig machen können, sind sie zur Leistung der Beiträge erst verpflichtet, wenn sie die Ein- 
richtungen getroffen haben. 
§ 50. (§ 45.) 
Inhaber der Verleihnung. 
(1) Soweit nicht bei der Verleihung etwas anderes bestimmt wird, gilt die Verleihung 
einer Wasserbenutzung, welche mittels besonderer Anlagen und Anstalten oder zum Vorteil 
von Grundstücken ausgeübt wird, als dem jeweiligen Eigentümer der Anlagen, Anstalten oder 
Grundstücke erteilt. 
(2) Im übrigen können die durch eine Verleihung begründeten Befugnisse auf andere 
Personen als diejenigen, denen die Verleihung erteilt ist, nur mit Zustimmung der zuständigen 
Behörde übertragen werden. 
§* 51. (& 4.) 
Erlöschen des durch die Verleihung begründeten Rechts. 
(1) Außer dem Falle des Widerrufs erlischt das durch eine Verleihung begründete Recht: 
1. durch den gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde oder der zur Verleihung zuständigen 
Behörde ausgesprochenen Verzicht des Berechtigten; 
2. wenn unterlassen wurde, innerhalb der in der Verleihung bezeichneten Frist und in 
Ermangelung einer solchen Fristbestimmung innerhalb eines Jahres von der Zustellung 
der Verleihungsurkunde an die Anlagen auszuführen oder mit der Ausübung der 
verliehenen Befugnisse zu beginnen; 
3. wenn die Verleihung auf Zeit erteilt war, mit Ablauf der festgesetzten Zeit.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.