XVIII.
2. Behördliche Mitwirkung bei der Bezeichnung der Stauhöhe und sonstiger Abmessungen.
* 55. (§ 47.)
(1) Für die einer Verleihung oder Genehmigung bedürfenden Stauvorrichtungen soll
durch eine in die Augen fallende Bezeichnung an Ort und Stelle das höchste zulässige Maß
der Wasserspannung (Eichmarke) und, sofern nach der Art der Anlage eine nach Bedarf
wechselnde Wasserspannung durch den Unternehmer nicht vorgesehen ist, die Höhenlage der
Krone der festen Stauvorrichtung (Festmarke) urkundlich festgestellt werden.
(2) Die Anbringung solcher Marken kann auch für Stauvorrichtungen, die keiner Ver-
leihung oder Genehmigung bedürfen, sowie zur Bezeichnung anderer Wasserstände und Ab-
messungen angeordnet werden, deren Einhaltung beim Aufstau durch die Rücksicht auf das
öffentliche Interesse oder auf die Rechte Anderer bedingt ist.
(3) Zu allen die Beschaffenheit dieser Marken betreffenden Handlungen, namentlich zu
deren Anbringung, Versetzung, Ausbesserung, Befestigung, Anderung oder Neuerrichtung, ist
behördliche Mitwirkung erforderlich.
(4) Mit behördlicher Genehmigung kann, wo Einwirkungen auf die öffentlichen Interessen
und die Rechte Anderer nicht in Betracht kommen, von der Anbringung der Eich= und Fest-
marke abgesehen werden.
(5) Die Kosten für die Anbringung und Unterhaltung der Marken hat der Unternehmer
der betreffenden Anlage und, sofern die Anbringung der Marke an einer vor Inkrafttreten
des Gesetzes vom 25. August 1876 errichteten Anlage auf Antrag eines Anderen und wesentlich
in dessen Interesse erfolgt, der Letztere zu tragen.
(6) Die näheren Vorschriften über das bei Anbringung und Überwachung der Marken
einzuhaltende Verfahren werden im Verordnungswege erlassen.
E
—
3. Untersagung und Beschränkung der Wasserbeuntzung und Eutwässernng.
8 s6. (8 48.)
(1) Eine Wasserbenutzung oder Entwässerung kann nach Anhörung der Beteiligten
(Gemeinden, sonstige Korporationen oder Private) von der Verwaltungsbehörde untersagt oder
an beschränkende Bedingungen geknüpft werden, wenn und soweit durch die Art der Ausübung
für das Gemeinwohl überwiegende Nachteile und Gefahren entstehen.
(2) Dies gilt auch für den Fall, daß durch Zutageförderung oder Wegleitung von Grund-
oder Quellwasser oder durch Eröffnung oder Absenkung unterirdischer Wasseradern das für
den häuslichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Bedarf eines größeren Kreises von
Beteiligten nötige und ohne unverhältnismäßigen Aufwand in anderer Weise nicht zu beschaffende
Wasser entzogen oder wesentlich geschmälert würde.
(3) Wird die Ausübung eines durch die Verleihung oder Genehmigung serworbenen Benntzungs-
rechts oder eine der Verleihung oder Genehmigung nicht bedürftige Wasserbenutzung, für
welche die erforderlichen Veranstaltungen getroffen oder in Ausführung begriffen sind, untersagt
oder beschränkt, so ist dem Unternehmer für den erweislichen Schaden unter entsprechender