Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XVIII. 
2. Behördliche Mitwirkung bei der Bezeichnung der Stauhöhe und sonstiger Abmessungen. 
* 55. (§ 47.) 
(1) Für die einer Verleihung oder Genehmigung bedürfenden Stauvorrichtungen soll 
durch eine in die Augen fallende Bezeichnung an Ort und Stelle das höchste zulässige Maß 
der Wasserspannung (Eichmarke) und, sofern nach der Art der Anlage eine nach Bedarf 
wechselnde Wasserspannung durch den Unternehmer nicht vorgesehen ist, die Höhenlage der 
Krone der festen Stauvorrichtung (Festmarke) urkundlich festgestellt werden. 
(2) Die Anbringung solcher Marken kann auch für Stauvorrichtungen, die keiner Ver- 
leihung oder Genehmigung bedürfen, sowie zur Bezeichnung anderer Wasserstände und Ab- 
messungen angeordnet werden, deren Einhaltung beim Aufstau durch die Rücksicht auf das 
öffentliche Interesse oder auf die Rechte Anderer bedingt ist. 
(3) Zu allen die Beschaffenheit dieser Marken betreffenden Handlungen, namentlich zu 
deren Anbringung, Versetzung, Ausbesserung, Befestigung, Anderung oder Neuerrichtung, ist 
behördliche Mitwirkung erforderlich. 
(4) Mit behördlicher Genehmigung kann, wo Einwirkungen auf die öffentlichen Interessen 
und die Rechte Anderer nicht in Betracht kommen, von der Anbringung der Eich= und Fest- 
marke abgesehen werden. 
(5) Die Kosten für die Anbringung und Unterhaltung der Marken hat der Unternehmer 
der betreffenden Anlage und, sofern die Anbringung der Marke an einer vor Inkrafttreten 
des Gesetzes vom 25. August 1876 errichteten Anlage auf Antrag eines Anderen und wesentlich 
in dessen Interesse erfolgt, der Letztere zu tragen. 
(6) Die näheren Vorschriften über das bei Anbringung und Überwachung der Marken 
einzuhaltende Verfahren werden im Verordnungswege erlassen. 
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3. Untersagung und Beschränkung der Wasserbeuntzung und Eutwässernng. 
8 s6. (8 48.) 
(1) Eine Wasserbenutzung oder Entwässerung kann nach Anhörung der Beteiligten 
(Gemeinden, sonstige Korporationen oder Private) von der Verwaltungsbehörde untersagt oder 
an beschränkende Bedingungen geknüpft werden, wenn und soweit durch die Art der Ausübung 
für das Gemeinwohl überwiegende Nachteile und Gefahren entstehen. 
(2) Dies gilt auch für den Fall, daß durch Zutageförderung oder Wegleitung von Grund- 
oder Quellwasser oder durch Eröffnung oder Absenkung unterirdischer Wasseradern das für 
den häuslichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Bedarf eines größeren Kreises von 
Beteiligten nötige und ohne unverhältnismäßigen Aufwand in anderer Weise nicht zu beschaffende 
Wasser entzogen oder wesentlich geschmälert würde. 
(3) Wird die Ausübung eines durch die Verleihung oder Genehmigung serworbenen Benntzungs- 
rechts oder eine der Verleihung oder Genehmigung nicht bedürftige Wasserbenutzung, für 
welche die erforderlichen Veranstaltungen getroffen oder in Ausführung begriffen sind, untersagt 
oder beschränkt, so ist dem Unternehmer für den erweislichen Schaden unter entsprechender
	        
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