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Anwendung des § 47 Ersatz zu leisten. Wird die Benutzung von Grund= oder Quellwasser
gemäß Absatz 2 untersagt oder beschränkt, so ist ein Ersatz nicht zu leisten, wenn die Beteiligten
einschließlich ihrer Rechtsvorgänger seit mehr als dreißig Jahren ununterbrochen ihren Bedarf
an Wasser aus der Quelle oder dem Grundwasser gedeckt haben.
(4) Die Untersagung oder Beschränkung darf, wenn nicht besonders dringende Umstände
vorliegen, nicht in Vollzug gesetzt werden, ehe die Entschädigung (Absatz 3) geleistet ist.
4. Bezirks= und ortspolizeiliche Vorschriften über die Wasserbenutzung und Entwässerung.
§ 57. (§ 49.)
(1) Außer in dem durch § 21 Absatz 3 bezeichneten Falle können, wo an einer Wasser-
benutzung oder Entwässerung eine Mehrzahl von Eigentümern oder Nutzungsberechtigten beteiligt
ist, bezirks= oder ortspolizeiliche Vorschriften erlassen werden, durch welche, vorbehaltlich der
auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhenden Ansprüche und unter Beachtung der
Bestimmungen dieses Gesetzes, über Art, Umfang und Zeiten der Wasserbenutzung (Wasser-
verteilung) und über die den Beteiligten im Interesse einer zweckentsprechenden Wasserbenutzung
und Entwässerung, insbesondere hinsichtlich des Gebrauchs und der Instandhaltung der Stau-
vorrichtungen, Gräben und sonstigen Anlagen, obliegenden Beschränkungen und Verpflichtungen
Bestimmungen getroffen werden.
(2) Vor Erlassung der im ersten Absatze, sowie der im § 21 Absatz 3 bezeichneten Vor-
schriften ist den Beteiligten und auch bei bezirkspolizeilichen Vorschriften den Gemeindebehörden
Gelegenheit zur Außerung zu geben und ein Gutachten der technischen Behörde einzuholen, das
sich insbesondere auch über den örtlichen Bereich der Vorschrift zu äußern hat.
(3) Zur Erlassung solcher Vorschriften für öffentliche Gewässer bedarf es der Genehmigung
der Zentralbehörde. .
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von den Beteiligten besondere Bedienstete anzustellen, welche auf getreue Erfüllung ihrer
Obliegenheiten von der Verwaltungsbehörde verpflichtet werden.
Vierter Abschnitt.
Die Wassergenossenschaften.
1. Die Wassergenossenschaften im allgemeinen.
8 58. (8 50.)
Die Bildung der Wassergenossenschaft.
(1) Die beteiligten Eigentümer von Grundstücken (vergleiche § 115) können
1. zur Errichtung, Benutzung und Unterhaltung gemeinsamer Bewässerungs= und Ent-
wässerungsanlagen,
2. zur Errichtung und Unterhaltung von Anlagen, welche dem gemeinsamen Wasserschutz
dienen,
39.