Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XVIII 275 
Anwendung des § 47 Ersatz zu leisten. Wird die Benutzung von Grund= oder Quellwasser 
gemäß Absatz 2 untersagt oder beschränkt, so ist ein Ersatz nicht zu leisten, wenn die Beteiligten 
einschließlich ihrer Rechtsvorgänger seit mehr als dreißig Jahren ununterbrochen ihren Bedarf 
an Wasser aus der Quelle oder dem Grundwasser gedeckt haben. 
(4) Die Untersagung oder Beschränkung darf, wenn nicht besonders dringende Umstände 
vorliegen, nicht in Vollzug gesetzt werden, ehe die Entschädigung (Absatz 3) geleistet ist. 
4. Bezirks= und ortspolizeiliche Vorschriften über die Wasserbenutzung und Entwässerung. 
§ 57. (§ 49.) 
(1) Außer in dem durch § 21 Absatz 3 bezeichneten Falle können, wo an einer Wasser- 
benutzung oder Entwässerung eine Mehrzahl von Eigentümern oder Nutzungsberechtigten beteiligt 
ist, bezirks= oder ortspolizeiliche Vorschriften erlassen werden, durch welche, vorbehaltlich der 
auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhenden Ansprüche und unter Beachtung der 
Bestimmungen dieses Gesetzes, über Art, Umfang und Zeiten der Wasserbenutzung (Wasser- 
verteilung) und über die den Beteiligten im Interesse einer zweckentsprechenden Wasserbenutzung 
und Entwässerung, insbesondere hinsichtlich des Gebrauchs und der Instandhaltung der Stau- 
vorrichtungen, Gräben und sonstigen Anlagen, obliegenden Beschränkungen und Verpflichtungen 
Bestimmungen getroffen werden. 
(2) Vor Erlassung der im ersten Absatze, sowie der im § 21 Absatz 3 bezeichneten Vor- 
schriften ist den Beteiligten und auch bei bezirkspolizeilichen Vorschriften den Gemeindebehörden 
Gelegenheit zur Außerung zu geben und ein Gutachten der technischen Behörde einzuholen, das 
sich insbesondere auch über den örtlichen Bereich der Vorschrift zu äußern hat. 
(3) Zur Erlassung solcher Vorschriften für öffentliche Gewässer bedarf es der Genehmigung 
der Zentralbehörde. . 
(4)anl«lbernu1chungnndDurchfiihrungdiefchorfchriftcnsindimFalledrsBedürfnifscS 
von den Beteiligten besondere Bedienstete anzustellen, welche auf getreue Erfüllung ihrer 
Obliegenheiten von der Verwaltungsbehörde verpflichtet werden. 
Vierter Abschnitt. 
Die Wassergenossenschaften. 
1. Die Wassergenossenschaften im allgemeinen. 
8 58. (8 50.) 
Die Bildung der Wassergenossenschaft. 
(1) Die beteiligten Eigentümer von Grundstücken (vergleiche § 115) können 
1. zur Errichtung, Benutzung und Unterhaltung gemeinsamer Bewässerungs= und Ent- 
wässerungsanlagen, 
2. zur Errichtung und Unterhaltung von Anlagen, welche dem gemeinsamen Wasserschutz 
dienen, 
39.
	        
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