276 XVIII.
3. zur Errichtung, Benutzung und Unterhaltung von gemeinsamen Stauwerken, Summel
becken und zugehörigen Zu= und Ableitungsaulagen,
4. zur gemeinsamen Wasserversorgung,
5. zur gemeinsamen Abführung von Abwässern und Abgängen durch fließende Gewässer
eine Wassergenossenschaft bilden, wenn das Unternehmen einem öffentlichen Interesse oder einem
überwiegenden Interesse der Landeskultur oder der Industrie dient.
(2) Die Vereinigung mehrerer der vorstehend bezeichneten Zwecke in dem gleichen Unter-
nehmen ist zulässig.
(3) Der Genossenschaft sollen mindestens drei Mitglieder angehören.
(4) Soweit nicht in diesem Gesetz (8§§ 76 ff.) eine Verpflichtung zum Eintritt vorgesehen
ist, erfolgt der Eintritt in die Genossenschaft durch freie Entschließung der beteiligten Eigentümer.
(5) Der Eintritt in die Genossenschaft, die Übertragung des Eigentums oder anderer
Rechte an einem Grundstücke auf die Genossenschaft und die Belastung eines Grundstücks mit
einem Rechte zu Gunsten der Genossenschaft ist bei bevormundeten Personen nicht an die
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, bei Gemeinden, Stiftungen und sonstigen der Staats-
aufsicht unterliegenden Gemeinschaften nicht an die Genehmigung der Staatsaufsichtsbehörde,
bei Lehens-, Stammguts= und Familienfideikommißbesitzern und Besitzern geschlossener Hofgüter
nicht an die Zustimmung der Agnaten oder der zuständigen Staatsbehörde gebunden.
(6) Als Mitglieder können der Genossenschaft mit deren Zustimmung auch Gemeinden
und Kreisverbände, welche nicht Eigentümer von beteiligten Grundstücken sind, beitreten, sofern
sie zu den Kosten der Ansführung, Unterhaltung oder des Betriebs der gemeinsamen Anlagen
Zuschüsse leisten.
59. (§ 51.)
Die Genehmigung der Genossenschaft.
(1) Die Wassergenossenschaft erhält dadurch Rechtsfähigkeit als eine juristische Person des
öffentlichen Rechts, daß zu ihrer Bildung von der zuständigen Zentralbehörde die Genehmigung
erteilt wird.
(2) Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn unter Bezeichnung der Art, des
Zwecks und des örtlichen Umfangs des Unternehmens, unter Anführung der Grundstücke,
welche an dem Unternehmen beteiligt sind, und ihrer Eigentümer, sowie unter Vorlage eines
das Unternehmen darstellenden Plaues nebst den erforderlichen Zeichnungen, Beschreibungen
und Darstellungen der Verwaltungsbehörde durch schriftliche Erklärung der beteiligten Eigentümer
oder in einer Abstimmungstagfahrt der Nachweis geliefert ist, daß sämtliche beteiligte Eigentümer
oder in den Fällen der §§ 76 und 89 die gesetzlich erforderte Mehrheit derselben sich für den
Eintritt in die zu bildende Genossenschaft ausgesprochen haben.