Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

276 XVIII. 
3. zur Errichtung, Benutzung und Unterhaltung von gemeinsamen Stauwerken, Summel 
becken und zugehörigen Zu= und Ableitungsaulagen, 
4. zur gemeinsamen Wasserversorgung, 
5. zur gemeinsamen Abführung von Abwässern und Abgängen durch fließende Gewässer 
eine Wassergenossenschaft bilden, wenn das Unternehmen einem öffentlichen Interesse oder einem 
überwiegenden Interesse der Landeskultur oder der Industrie dient. 
(2) Die Vereinigung mehrerer der vorstehend bezeichneten Zwecke in dem gleichen Unter- 
nehmen ist zulässig. 
(3) Der Genossenschaft sollen mindestens drei Mitglieder angehören. 
(4) Soweit nicht in diesem Gesetz (8§§ 76 ff.) eine Verpflichtung zum Eintritt vorgesehen 
ist, erfolgt der Eintritt in die Genossenschaft durch freie Entschließung der beteiligten Eigentümer. 
(5) Der Eintritt in die Genossenschaft, die Übertragung des Eigentums oder anderer 
Rechte an einem Grundstücke auf die Genossenschaft und die Belastung eines Grundstücks mit 
einem Rechte zu Gunsten der Genossenschaft ist bei bevormundeten Personen nicht an die 
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, bei Gemeinden, Stiftungen und sonstigen der Staats- 
aufsicht unterliegenden Gemeinschaften nicht an die Genehmigung der Staatsaufsichtsbehörde, 
bei Lehens-, Stammguts= und Familienfideikommißbesitzern und Besitzern geschlossener Hofgüter 
nicht an die Zustimmung der Agnaten oder der zuständigen Staatsbehörde gebunden. 
(6) Als Mitglieder können der Genossenschaft mit deren Zustimmung auch Gemeinden 
und Kreisverbände, welche nicht Eigentümer von beteiligten Grundstücken sind, beitreten, sofern 
sie zu den Kosten der Ansführung, Unterhaltung oder des Betriebs der gemeinsamen Anlagen 
Zuschüsse leisten. 
59. (§ 51.) 
Die Genehmigung der Genossenschaft. 
(1) Die Wassergenossenschaft erhält dadurch Rechtsfähigkeit als eine juristische Person des 
öffentlichen Rechts, daß zu ihrer Bildung von der zuständigen Zentralbehörde die Genehmigung 
erteilt wird. 
(2) Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn unter Bezeichnung der Art, des 
Zwecks und des örtlichen Umfangs des Unternehmens, unter Anführung der Grundstücke, 
welche an dem Unternehmen beteiligt sind, und ihrer Eigentümer, sowie unter Vorlage eines 
das Unternehmen darstellenden Plaues nebst den erforderlichen Zeichnungen, Beschreibungen 
und Darstellungen der Verwaltungsbehörde durch schriftliche Erklärung der beteiligten Eigentümer 
oder in einer Abstimmungstagfahrt der Nachweis geliefert ist, daß sämtliche beteiligte Eigentümer 
oder in den Fällen der §§ 76 und 89 die gesetzlich erforderte Mehrheit derselben sich für den 
Eintritt in die zu bildende Genossenschaft ausgesprochen haben.
	        
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