Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

284 XVIII. 
§ 78. (6 70.) 
Inhalt des Antrags auf Feststellung der Beitrittspflicht. 
(1) Der Antrag auf Feststellung der Beitrittspflicht ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde 
einzureichen. 
(2) Demselben sind die durch Verordnung näher zu bestimmenden Nachweisungen bei- 
zufügen, insbesondere: 
1. Plan und Kostenvoranschlag über das Unternehmen nebst den zur Erläuterung 
erforderlichen Zeichnungen, Beschreibungen und Darstellungen, namentlich auch über 
die sich aus dem Unternehmen für die beteiligten Eigentümer ergebenden Vorteile; 
eine Nachweisung der Personen, welche sich für den Beitritt ausgesprochen haben, und 
gegenüber welchen die Beitrittspflicht in Anspruch genommen wird, unter Bezeichnung 
der beteiligten Grundstücke, ihres Maßes, beiläufigen Wertes und ihrer Benutzungsart; 
3. die Angabe des Maßstabes, nach dem die einzelnen Beteiligten unter Berücksichtigung 
der Vorteile, welche ihren Grundstücken aus dem Unternehmen zugehen, zu den Kosten 
der Ausführung, Unterhaltung und des Betriebs herangezogen werden sollen, mit den 
dazu erforderlichen Erläuterungen; 
. die Angabe, wer die Kosten der Vorbereitung des Unternehmens und des Verfahrens, 
vorbehaltlich des Ersatzes durch die Genossenschaft im Falle ihrer Bildung, übernimmt 
und mit der Vertretung der Antragsteller im vorbereitenden Verfahren betraut ist; 
. sofern gleichzeitig um Zulassung von Zwangsbefugnissen oder um Verleihung oder 
Genehmigung zur Wasserbenutzung, Entwässerung oder zu Bauten und dergleichen 
nachgesucht wird, die zur Begründung dieser Anträge erforderlichen Pläue, Zeichnungen 
und Beschreibungen. 
(3) Der Antrag kann nicht nur von beteiligten Eigentümern, sondern auch von der 
Gemeindebehörde oder der technischen Staatsbehörde gestellt werden. 
§ 79. (§ 71.) 
Formelle Prüfung des Antrags. 
(1) Ergibt sich bei der Prüfung des Antrags durch die Behörde, daß wesentliche Voraus 
setzungen der Beitrittspflicht mangeln oder daß das Unternehmen mit öffentlichen Interessen 
im Widerspruch steht, so ist der Antrag durch Entscheidung der Verwaltungsbehörde zurück- 
zuweisen. 
(2) Ergibt sich bei der Prüfung die Unvollständigkeit des Antrags oder seiner Beilagen, 
so sind die Antragsteller zunächst zur Vervollständigung zu veranlassen. 
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§ 80. (§ 72.) 
Offenlegung und Ladung zur Abstimmungstagfahrt. 
(1) Sind Anstände der in § 79 bezeichneten Art nicht zu erheben oder sind dieselben 
beseitigt, so ist der Antrag samt den dazu gehörigen Vorarbeiten und dem darüber erstatteten
	        
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