Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

Ji — 
XVIII. 301 
etwa zu treffenden Einrichtungen in den Fällen des § 110, endlich über die Fest 
setzung der Entschädigung in den Fällen der §§ 13 Absatz 3, 21 Absatz 5, 25 Absatz 1, 
26 Absatz 2, 41 Ziffer 2 Absatz 2, 53 Absatz 2, 99 Absatz 4, 110 Ziffer 3, 4 
und 5 sollen in der Regel durch den Bezirksrat als Verwaltungsbehörde erfolgen; 
die nach § +— der Behörde vorbehaltenen Entschließungen stehen der Zentralbehörde zur: 
. den technischen Behörden kann neben der ihnen zustehenden technischen Ausführung, 
Leitung und Aufsicht die Erteilung der Erlaubnis in den Fällen des § 16 sowie 
die Vornahme von einzelnen Verrichtungen der Verwaltungsbehörden, die nicht in der 
Ausübung von Strafbefugnissen bestehen, übertragen werden. 
118. (§ 108.) 
Einzelue besondere Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden. 
Außer den im Gesetze besonders bezeichneten ist in folgenden Fällen durch die zuständige 
Verwaltungsbehörde insbesondere zu beschließen: 
1 
d 
— 
It 
— 
—1 
2 
darüber, ob und inwieweit Teile eines Gewässers als öffentlich zu behandeln sind und 
welche Nutzungen an einem öffentlichen Gewässer stattfinden; 
. über die Maßregeln in Notfällen und im Notstand (88 13 und 97); 
3. über Art und Umfang des nach § 12 zulässigen Gemeingebrauchs und der nach § 20 
den Anliegern zustehenden Nutzungen; 
. über die Gestattung wasserrechtlicher Zwangsbefugnisse und der zu ihrer Durchführung 
dienenden Vorarbeiten; 
5. darüber, ob und inwieweit ein Gewässer im Eigentum der Gemeinde steht (§ 2), und 
darüber, ob und inwieweit auf Teile eines künstlichen nicht öffentlichen Wasserlaufs 
die für natürliche nicht öffentliche Wasserläufe maßgebenden Bestimmungen Anwendung 
finden (§ 3 Absatz 2); 
;. über Streitigkeiten in Bezug auf Bestand und Umfang der An= und Hinterliegerrechte 
und der auf Verleihung oder Genehmigung beruhenden oder in § 113 Satz 2 
begründeten Wasserbenutzungsrechte: 
. darüber, welche Beteiligte und in welchem Umfange sie im öffentlichen Interesse oder 
im überwiegenden Interesse der Landeskultur und der Industrie zu Maßnahmen der 
Entwässerung und des Wasserschutzes, sowie zu Vorausleistungen und Beiträgen hierzu 
verpflichtet sind; hierher gehören insbesondere auch: 
a. Streitigkeiten unter mehreren Beteiligten über die Person des Verpflichteten und 
den Umfang der Verpflichtung, 
b. Streitigkeiten über die den Gemeinden zum staatlichen Fluß= und Dammbau 
obliegende Beitragspflicht: 
über die aus den genossenschaftlichen Rechtsverhältnissen sich für die Wassergenossenschaft, 
ihre Organe und Mitglieder ergebenden Ansprüche, Verpflichtungen und Beschränkungen 
einschließlich der in den §§ 67 und 88 für und gegen Dritte begründeten Ansprüche.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.