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XVIII. 301
etwa zu treffenden Einrichtungen in den Fällen des § 110, endlich über die Fest
setzung der Entschädigung in den Fällen der §§ 13 Absatz 3, 21 Absatz 5, 25 Absatz 1,
26 Absatz 2, 41 Ziffer 2 Absatz 2, 53 Absatz 2, 99 Absatz 4, 110 Ziffer 3, 4
und 5 sollen in der Regel durch den Bezirksrat als Verwaltungsbehörde erfolgen;
die nach § +— der Behörde vorbehaltenen Entschließungen stehen der Zentralbehörde zur:
. den technischen Behörden kann neben der ihnen zustehenden technischen Ausführung,
Leitung und Aufsicht die Erteilung der Erlaubnis in den Fällen des § 16 sowie
die Vornahme von einzelnen Verrichtungen der Verwaltungsbehörden, die nicht in der
Ausübung von Strafbefugnissen bestehen, übertragen werden.
118. (§ 108.)
Einzelue besondere Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden.
Außer den im Gesetze besonders bezeichneten ist in folgenden Fällen durch die zuständige
Verwaltungsbehörde insbesondere zu beschließen:
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darüber, ob und inwieweit Teile eines Gewässers als öffentlich zu behandeln sind und
welche Nutzungen an einem öffentlichen Gewässer stattfinden;
. über die Maßregeln in Notfällen und im Notstand (88 13 und 97);
3. über Art und Umfang des nach § 12 zulässigen Gemeingebrauchs und der nach § 20
den Anliegern zustehenden Nutzungen;
. über die Gestattung wasserrechtlicher Zwangsbefugnisse und der zu ihrer Durchführung
dienenden Vorarbeiten;
5. darüber, ob und inwieweit ein Gewässer im Eigentum der Gemeinde steht (§ 2), und
darüber, ob und inwieweit auf Teile eines künstlichen nicht öffentlichen Wasserlaufs
die für natürliche nicht öffentliche Wasserläufe maßgebenden Bestimmungen Anwendung
finden (§ 3 Absatz 2);
;. über Streitigkeiten in Bezug auf Bestand und Umfang der An= und Hinterliegerrechte
und der auf Verleihung oder Genehmigung beruhenden oder in § 113 Satz 2
begründeten Wasserbenutzungsrechte:
. darüber, welche Beteiligte und in welchem Umfange sie im öffentlichen Interesse oder
im überwiegenden Interesse der Landeskultur und der Industrie zu Maßnahmen der
Entwässerung und des Wasserschutzes, sowie zu Vorausleistungen und Beiträgen hierzu
verpflichtet sind; hierher gehören insbesondere auch:
a. Streitigkeiten unter mehreren Beteiligten über die Person des Verpflichteten und
den Umfang der Verpflichtung,
b. Streitigkeiten über die den Gemeinden zum staatlichen Fluß= und Dammbau
obliegende Beitragspflicht:
über die aus den genossenschaftlichen Rechtsverhältnissen sich für die Wassergenossenschaft,
ihre Organe und Mitglieder ergebenden Ansprüche, Verpflichtungen und Beschränkungen
einschließlich der in den §§ 67 und 88 für und gegen Dritte begründeten Ansprüche.