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(6) Im übrigen findet eine Klage beim Verwaltungsgerichtshof gegen die aufgrund
dieses Gesetzes ergangenen polizeilichen Verfügungen der Bezirksämter und Bezirksräte nicht statt.
5 121. G 111.)
Zuständigkeit der bürgerlichen Gerichte und des Bezirksrats
als Schiedsbehörde.
(1) Soweit nicht die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichte be-
gründet ist, entscheiden die bürgerlichen Gerichte die Rechtsstreitigkeiten, auf welche dieses Gesetz an-
wendbar ist, insbesondere auch über Entschädigungsansprüche. In Bezug auf die in §§ 13
Absatz 3, 21 Absatz 5, 25 Absatz 1, 26 Absatz 2 und 53 Absatz 2 vorgesehenen Entschädigungen
ist der Rechtsweg ausgeschlossen.
(2) In Streitigkeiten über Entschädigungsausprüche können die Streitteile, bevor sie den
Rechtsstreit bei den Gerichten anhängig machen, den Bezirksrat um einen Schiedsspruch angehen.
(3) Die Anrufung des Bezirksrats als Schiedsbehörde geschieht durch Abgabe einer überein-
stimmenden Erklärung der Streitteile, durch die der Schiedsspruch des Bezirkrats beantragt
wird. Außerdem hat derjenige Teil, der die Entschädigung beansprucht, einen Schriftsatz ein-
zureichen, der die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs
sowie einen bestimmten Antrag enthalten muß. Bei den Verhandlungen des Bezirksrats als
Schiedsbehörde hat der zuständige technische Bezirksbeamte Sitz und Stimme im Bezirksrat.
Gegen den Schiedsspruch findet eine Beschwerde im Verwaltungswege nicht statt. Es kann
aber innerhalb zweier Monate nach der Zustellung des Schiedsspruchs von jedem Streitteil
Klage bei dem ordentlichen Gericht erhoben werden. Wird die Frist versäumt, so steht der
Schiedsspruch einem zwischen den Parteien ergangenen rechtskräftigen Urteil gleich. Die näheren
Vorschriften über das Verfahren vor dem Bezirksrat als Schiedsbehörde werden durch Ver-
ordnung erlassen. Hinsichtlich des Ansatzes von Sporteln und Auslagen und der Gebühren
der Rechtsanwälte finden die für die Verwaltungsgerichte maßgebenden Bestimmungen An-
wendung.
* 122. 6 112.)
Vorbehalt für andere Gesetze und für Staatsverträge.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Gesetze und der Staatsverträge über die
Verlandungen am Rhein, über die forstrechtlichen Flußbaudienstbarkeiten, über die Schiff= und
Floßfahrt, die Fischerei, sowie über die Sol-, Mineral= und Thermalquellen.
. 123. (8 113.)7)
Inkrafttreten des Gesetzes.
(1) Das gegenwärtige Gesetz tritt mit der Verkündigung in Wirksamkeit.
v*) Als § 123 trilt an Stelle des §& 113 des Gesetzes vom 26. Juni 1890 der Wortlaut des Arlikels II des Gesetzes
vom 8. April 1913.