Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

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XVIII. 309 
#u. Genossenschaften zur Neuausführung von gemeinsamen Anlagen. 
Voraussetzungen des Beitrittszwangs. 
Beitrittszwang gegenüber Gemeinden. 
Inhalt des Antrags auf Feststellung der Beitrittepflicht. 
Formelle Prüfung des Antrags. 
Offenlegung und Ladung zur Abstimmungstagfahrt. 
Stimmengewicht bei der Abstimmung. 
Verhandlung und Beschlußfassung in der Abstimmungstagfahrt. 
Entscheidung über die Beitrittspflicht. 
Verzicht auf die Ausführung des Unternehmens und Abänderung desselben. 
Feststellung des Kostenverteilungsmaßstabs. 
Abtretung von Grundstücken statt Beitragsleistung. 
Nachträgliche Heranziehung eines Mitgliedes zu höheren Beiträgen. 
Verhältnis der Genossenschaft zu beteiligten Dritten. 
b. Genossenschaften für gemeinsame Anlagen, die schon ausgeführt und 
in Betrieb genommen sind. 
Jünfter Abschnitt. 
Wasserschutz und Bauten in und an Gewässern. 
1. Der Wasserschutz bei sämtlichen Gewässern. 
Pflicht der Gemarkungsgemeinde zur Räumung der Gewässer und zu Schutzmaßregeln. 
Verpflichtung der Nachbargemarkung. 
Umlegung des Aufwands auf die Beteiligten. 
Vorausleistungen der Besitzer und Unternehmer von Stau= und sonstigen Anlagen. 
Offentlich rechtliche Pflicht zur Instandhaltung, Verbesserung oder Beseitigung künstlicher Anlagen. 
Befugnis und privatrechtliche Pflicht zu Maßnahmen des Wasserschutzes. 
Aufrechterhaltung früherer Regelungen der Instandhaltungspflicht. 
Maßregeln im Notstand. 
Polizeiliche Vorschriften im Interesse des Wasserschutzes. 
Genehmigung von Bauten in und an Gewässern. 
Untersagung von Bauten in und an Gewässern. 
2. Besondere Bestimmungen für die im Staatsflußbauverband stehenden Gewässer. 
Umfang des staatlichen Flußbaues. 
Voraussetzungen und Umfang der Beitragspflicht der Gemeinden zum Flußbau am Rhein, 
Neckar und Main. 
Voraussetzungen und Umfang der Beitragspflicht der Gemeinden zum Flußbau an den nicht 
schiffbaren Binnenflüssen.
	        
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