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§ 37.
Einreichung der Forderungszettel und Auszahlung sowie Rückerhebung der Gebühren.
Die Bauschätzer und die Nachprüfungsschätzer haben alsbald nach Beendigung des Ge-
schäfts — bei allgemeinen Nachprüfungen in angemessenen Zeitabschnitten — ihre Gebühren-
verzeichnisse (Forderungszettel) dem Bürgermeister vorzulegen.
Die Aufstellung der Forderungszettel hat nach dem in der Dienstweisung vorgeschriebenen
Muster zu geschehen. Jeder Schätzer hat einen besonderen Forderungszettel einzureichen.
Der Bürgermeister prüft die Forderungszettel hinsichtlich der darin enthaltenen Angaben
über die vorgenommenen Geschäftsverrichtungen und legt sie mit Beurkundung dem Bezirks-
amt vor, daß ihm keine Tatsachen bekannt sind, welche Anlaß geben, die Richtigkeit der von
dem Schätzer gemachten Angaben in Zweifel zu ziehen. Das Bezirksamt hat eine formelle
Prüfung vorzunehmen und nach Herbeiführung einer etwa erforderlichen Berichtigung die
Forderungszettel dem Verwaltungsrat der Gebäudeversicherungsanstalt einzusenden.
Die Mitglieder der gemäß § 27 des Gesetzes bestellten Nachprüfungskommissionen haben
ihre Gebührenverzeichnisse nach Beisetzung der bürgermeisteramtlichen Beurkundung unmittelbar
dem Verwaltungsrat vorzulegen.
Der Verwaltungsrat versieht die von ihm geprüften Forderungszettel mit einem ent-
sprechenden Vermerk und mit einer Kontrolluummer sowie mit einer Angabe darüber, wer zum
Ersatz der Gebühren verpflichtet ist, und sendet sie sodann an das Bezirksamt zurück.
Der Verwaltungsrat führt über die von ihm geprüften Forderungszettel ein fortlaufendes
Verzeichnis, welches die Kontrolluummern (Absatz 4) und den an jeder zugehörigen Forderung
von ihm zu zahlenden Teilbetrag enthält, und entrichtet am Schluß jedes Monats den Ge-
samtbetrag unter Anschluß eines als Gegenschein dienenden Verzeichnisses der Teilbeträge an
das Finanzamt Karlsruhe.
Das Bezirksamt stellt die Forderungszettel des Ortsbauschätzers für die regelmäßige Ein-
schätzung (§ 22 des Gesetzes) und des von der Gemeinde ernannten Sachverständigen für die
allgemeine Nachprüfung (§ 27 des Gesetzes) dem Gemeinderat zur Zahlungsanweisung auf
die Gemeindekasse zu und weist im übrigen die Gebühren auf die Steuereinnehmerei am
Wohnort des Bezugsberechtigten an, indem es gleichzeitig für die Rückerhebung von dem für
die Kostenhälfte ersatzpflichtigen Eigentümer (§ 28 Buchstabe b des Gesetzes) durch Aufnahme
in das Geschäftstagebuch Sorge trägt.
V. Verfahren in Brand- und Explosionsfällen.
A. Maßnahmen beim Ausbruch eines Brandes.
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Maßhnahmen bei Beginn und während eines Brandes.
Beim Ausbruch eines Brandes hat der Bürgermeister die nötigen Lösch-, Rettungs- und
Bergungsarbeiten anzuordnen und der nächsten Gendarmeriestation, dem zuständigen Bezirks-