Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

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XVIII. 
Höhe und Verleilung des Gemeindebeitrags zu dem Aufwand an den nicht schissbaren 
Binnenflüssen. 
Beitrag zu gesonderten Bauten. 
Beitragsminderung wegen geringen Nutzens und geringer Leistungsfähigkeit. 
Beitragspflicht zum Dammban. 
Höchstgrenze des Gemeindebeitrags. 
Feststellung und Erhebung der Gemeindebeiträge und Umlegung des Aufwands. 
3. Herstellung oder Verbesserung von Wasserwegen. 
Sechster Abschnitt. 
Schluß-, Straf= und Zuständigkeitsbesti gen. 
  
Wasserschan. 
Die abgesonderten Gemarkungen. 
Vorbehalt wohlerworbener Rechte. 
Grundsätze für die Entschädigungen. 
An der Wasserbenutzung, der Entwässerung und dem Wasserschut beteiligte Grundstücke. 
Strafbestimmungen. 
Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und technischen Behörden im allgemeinen. 
Einzelne besondere Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden. 
Zuständigkeiten bei bezirkspolizeilichen Vorschriften, die gemeinsam mehrere Bezirke berühren. 
Verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit. 
Zuständigkeit der bürgerlichen Gerichte und des Bezirksrats als Schiedsbehörde. 
Vorbehalt für andere Gesetze und für Staatsverträge. 
Inkrafttreten des Gesetzes.
	        
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