XVIII. 313
(2) Ferner beschließt das Bezirksamt:
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auf Beschwerden gegen die Entschließungen der Ortspolizeibehörde in den Fällen des § 2;
über die bei Wasserklemme zu treffenden Anordnungen über die Wasserbenutzung
(8 21 Absatz 5 des Gesetzes);
über die den Besitzern von Ufergrundstücken und Wasserbenutzungsanlagen nach 88 25
bis 28 des Gesetzes obliegenden Beschränkungen und Verpflichtungen;
. Über die Gestattung der Vorarbeiten bei der Geltendmachung von Zwangsbefugnissen
und über die dem Unternehmer aufzuerlegende Sicherheitsleistung (§ 37 verglichen mit
§ 118 Ziffer 4 des Gesetzes):
über die Genehmigung zur Ausführung einer Wasserbenutzungsanlage der in § 52 Ab-
satz 2 Ziffer 1 des Gesetzes bezeichneten Art und zur Anderung einer Wasserbenutz-
ungs= oder Entwässerungsanlage in den Fällen des § 52 Absatz 2 Ziffer 2 des Ge-
setzes, sofern erhebliche Einwirkungen auf die öffentlichen Interessen oder die Rechte
Anderer nicht zu erwarten sind (vergleiche § 4 Ziffer 8) und es sich nicht um die
Errichtung oder Anderung einer Stauanlage für Wassertriebwerke handelt (§ 16 der
Gewerbeordnung);
über die Genehmigung der Benutzung von Quell= und Grundwasser (§ 53 des Ge-
setzes), sofern erhebliche Einwirkungen auf die öffentlichen Interessen oder die Rechte
Anderer nicht zu erwarten sind (vergleiche § 4 Ziffer 9);
über die polizeilichen Anordnungen gegenüber den bei Wassernotständen zur Hilfe-
leistung verpflichteten Gemeinden (§ 97 Absatz 1 des Gesetzes);
üüber die Genehmigung von Bauten oder sonstigen Veranstaltungen in und an nicht
öffentlichen Wasserläufen und über die auf die Anzeige solcher Bauvorhaben zu
treffenden Anordnungen, soweit dem Bezirksamt eine solche Zuständigkeit durch bezirks-
oder ortspolizeiliche Vorschriften eingeräumt worden ist (§ 99 Absatz 9 verglichen mit
Absatz 1 und 2 des Gesetzes);
über die Untersagung von Bauten in und an Gewässern (8 100 des Gesetzes), soweit
Gefahr im Verzuge ist;
über Ansprüche auf Entschädigung in den Fällen der §§ 13 Absatz 3, 21 Absatz 5,
25 Absatz 4, 26 Absatz 2, 53 Absatz 2 und 99 Absatz 4 des Gesetzes, sofern die
Beteiligten übereinstimmend die Festsetzung der Entschädigung durch das Bezirksamt
beantragen, im Falle des § 53 Absatz 2 des Gesetzes aber nur, soweit das Bezirks-
amt über die Erteilung der Genehmigung beschließt (vergleiche Ziffer 6), und im
Falle des § 99 Absatz 4 des Gesetzes nur, soweit das Bezirksamt, die technische Be-
zirksbehörde oder die Ortspolizeibehörde zur Erteilung der Genehmigung nach § 99
Absatz 1 und 9 des Gesetzes zuständig sind (vergleiche Ziffer 8, § 6 Absatz 2 Ziffer 5
und 6, § 2 Absatz 1 Ziffer 5).
(3) Das Bezirksamt führt die Staatsaufsicht über die Wassergenossenschaften, deren Sitz
sich im Amtsbezirke befindet (§ 70 des Gesetzes).
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1913. 44