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XVIII.
85.
Der Bezirksrat als Schiedsbehörde.
Der Bezirksrat entscheidet als Schiedsbehörde auf übereinstimmenden Antrag der Streit-
teile in den Fällen des § 121 Absatz 2 des Gesetzes.
§ 6. (8 5.)
Die technische Bezirksbehörde.
(1) Die nach dem Gesetze den technischen Bezirksbehörden zukommenden Verrichtungen
werden von den Wasser= und Straßenbauinspektionen, Rheinbauinspektionen und Kulturinspek-
tionen wahrgenommen; für deren sachliche Zuständigkeit sind die darüber bestehenden Vor-
schriften und die für bestimmte Gewässer oder Angelegenheiten von der Oberdirektion des
Wasser= und Straßenbaues getroffenen Anordnungen maßgebend.
(2) Die technischen Bezirksbehörden sind damit betraut:
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. in den auf die Wasserbenutzung, die Entwässerung und den Wasserschutz bezüglichen
Angelegenheiten begutachtend und überwachend mitzuwirken und insbesondere auch
darauf zu achten, daß die Benutzung eines Wasserlaufs nach Maßgabe der Grundsätze
des § 14 des Gesetzes erfolgt;
die Maßnahmen zu besorgen, die sich aus der den Staatsbehörden hinsichtlich der
öffentlichen Gewässer zukommenden Leitung und Aussicht (§ 15 des Gesetzes) und aus
dem staatlichen Wasserbau an den im Staatsflußbauverband befindlichen Gewässern
(§§ 101 bis 109 des Gesetzes) ergeben, und die zum Vollzuge erforderlichen Anord-
nungen, insbesondere auch zur Regelung und Beschränkung des Gemeingebrauchs an
öffentlichen Gewässern (§ 12 Absatz 3 des Gesetzes) zu treffen;
. über die Erlaubnis zur Entnahme von festen Stoffen aus dem Bette öffentlicher
Gewässer und der im Staatsflußbauverband stehenden nicht öffentlichen Wasserläufe
und über die hierfür zu entrichtende Vergütung (§§ 16 und 20 Absatz 2 des Gesetzes
§ 11 dieser Verordnung), sowie darüber zu beschließen, welche sonstigen einer Ver-
leihung und Genehmigung nach den §§ 40, 52 des Gesetzes nicht bedürfenden
Nutzungen an einem öffentlichen Gewässer statthaft sind (§§ 117 Ziffer 5 und 118
Ziffer 1 des Gesetzes);
. die technische Aufsicht über die Wassergenossenschaften zu führen (8 70 des Gesetzes):
über die Genehmigung von Bauten und sonstigen Veranstaltungen von geringerer Be-
deutung, insbesondere zu vorübergehenden Zwecken, in und an öffentlichen Gewässern
(§ 99 Absatz 1 des Gesetzes) und über die auf die Anzeige von Bauten und sonstigen
Veranstaltungen in und an öffentlichen Gewässern (§ 99 Absatz 2 des Gesetzes) zu
treffenden Anordnungen zu beschließen;
. über die Genehmigung von Bauten und sonstigen Veranstaltungen an nicht öffentlichen
Wasserläufen und über die auf die Anzeige solcher Bauvorhaben hin zu treffenden