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Anordnungen zu beschließen, soweit ihnen eine solche Zuständigkeit durch bezirks= oder
ortspolizeiliche Vorschriften eingeräumt worden ist (§ 99 Absatz 9 verglichen mit
Absatz 1 und 2 des Gesetzes).
§ 7. (8 6.)
Die Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues.
Die Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues ist damit betraut:
1. die Oberleitung und Oberaufsicht hinsichtlich der nach § 6 dieser Verordnung von den
technischen Bezirksbehörden wahrzunehmenden Verrichtungen auszuüben und über Be-
schwerden gegen die Maßnahmen und Entschließungen dieser Behörden zu entscheiden;
2. das Entgelt bei Verleihung von Wasserbenutzungsrechten und Erweiterung von solchen,
sowie die den Unterhaltungspflichtigen zuzuweisenden Anteile gemäß § 43 des Gesetzes
festzusetzen, soweit diese Eutschließung nicht dem Ministerium des Innern vor-
behalten ist (vergleiche § 8 Absatz 5); die Oberdirektion kann diese Festsetzung, falls
für die Bemessung des Entgelts im allgemeinen oder für einzelne Arten von Wasser-
nutzungen bestimmte Grundsätze aufgestellt sind, auch der Verleihungsbehörde über-
tragen (vergleiche § 60 Absatz 6);
über die Gutheißung der Pläne von Wasser= und Uferbauten im Falle des § 99
Absatz 8 des Gesetzes zu beschließen:
1 im Streitfalle über die Beitragspflicht der Gemeinden und Gemarkungsinhaber zum
staatlichen Fluß= und Dammbau zu entscheiden (8 118 Ziffer 7 Buchstabe b des
Gesetzes).
S
S. (§ 7.)
Das Ministerinm des Innernu.
(1) Die nach dem Gesetze der Zentralbehörde zukommenden Befugnisse werden, vorbehalt-
lich der in § 7 der Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues eingeräumten Zuständigkeiten,
vom Ministerium des Innern wahrgenommen.
(2) Das Ministerium des Junern beschließt ferner darüber, ob und inwieweit Teile eines
Gewässers, deren Eigenschaft als öffentliche bestritten ist, als öffentlich zu behandeln sind
(§ 118 Ziffer 1 des Gesetzes).
(3) Die Einholung der Zustimmung des Ministeriums des Innern als Zentralbehörde
zur Verleihung von Wasserbenutzungsrechten an öffentlichen Gewässern (§ 117 Absatz 2 Ziffer 2
des Gesetzes) ist nicht erforderlich, wenn es sich handelt:
a. um die Einleitung oder Abführung flüssiger oder fester Stoffe in den Fällen des § 40
Ziffer 1 Buchstabe a des Gesetzes aus hauswirtschaftlichen, landwirtschaftlichen und
kleingewerblichen Betrieben sowie aus Ortschaften von weniger als 3.000 Einwohnern;
b. um zur Entwässerung oder Bewässerung oder sonstigen Wasserbenutzung dienende Ver-
anstaltungen in den Fällen des § 40 Ziffer 1 Buchstabe c des Gesetzes, sofern dadurch