XVIII. 325
§ 19.n (6 7.)
(1) Das Wasserrechtsburean prüft die vom Bezirksamt gemäß §§ 17 und 18 vorgelegten
Urkunden und Pläne und veraulaßt die nötigen Erhebungen, falls sie unklar und lückenhaft
erscheinen; sie weist unbegründete Anträge der Beteiligten endgültig zurück und fertigt, wenn
gegen die Eintragung des Rechtsverhältnisses keine Bedenken mehr obwalten, zunächst einen
Entwurf des Eintrags.
(2) Ist ein Rechtsverhältnig im Grundbuch eingetragen, so hat das Wasserrechtsbureau dem
Antragsteller die Vorlage eines Auszugs aus dem Grundbuch und einer beglaubigten Ab-
schrift des dem Eintrag zu Grunde liegenden Vertrags u. s. w. aufzugeben. Der Eintrag
im Wasserrechtsbuch muß mit dem Grundbucheintrag und dessen Unterlagen genau übereinstimmen.
8 20. (8 8.)
(1) Ist nicht für alle einzutragenden Beziehungen eines Rechtsverhältnisses der zum Ein-
trag erforderliche Beweis vorhanden, so kann ein teilweiser Eintrag, der die eintragsreifen
Punkte umfaßt, dann stattfinden, wenn ein öffentliches Interesse oder ein erhebliches Interesse
eines Beteiligten vorliegt.
(2) Ein durch eine Stauanlage ausgeübtes Wassernutzungerecht darf, sofern nicht mit
behördlicher Genehmigung von der Anbringung von Eich= und Festmarken abgesehen worden
ist, nur dann eingetragen werden, wenn das Verfahren zur Bezeichnung der Stauhöhe gemäß
§ 55 des Gesetzes und §§ 69 ff. dieser Verordnung durchgeführt ist.
§ 21. (§ 9.)
(1) Wenn verschiedene Rechtsverhältnisse in technischem oder wirtschaftlichem Zusammen-
hang stehen (z. B. Triebwerke mit Stauanlage und Abwassereinleitung), so darf das an Be-
deutung geringere Verhältnis bei dem Hauptverhältuis ausführlich mit eingetragen werden;
es soll dann aber in der Abteilung des Wasserrechtsbuches, in welchem das Rechtsverhältnis
geringerer Bedeutung seiner Art nach einzutragen wäre, durch entsprechenden Vermerk auf
den Eintrag in der anderen Abteilung des Buches verwiesen werden.
(2) Verliert das Verhältnis von geringerer Bedeutung später seine Beziehung zum Haupt-
verhältnis und erlangt selbständige Bedentung, so ist es nachträglich auch hinsichtlich des Ein-
trags als selbständig zu behandeln.
§ 22. (6 10.)
(1) Von dem Entwurf des Eintrags ist den Beteiligten eine Abschrift zur Kenntnis-
nahme und etwaigen Erklärung binnen einer von dem Wasserrechtsbureau zu bestimmenden Frist
mitzuteilen, sofern nicht vor der Feststellung des Entwurfs eine hinreichende Vernehmung der
Beteiligten stattgefunden hat. Über Einwendungen gegen den Entwurf entscheidet die Ober=
direktion des Wasser= und Straßenbaues. Der Bescheid ist den Beteiligten zu eröffnen mit
dem Bemerken, daß der Eintrag stattfinden werde, wenn nicht binnen einer, weiteren von der
Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues zu bestimmenden Frist Beschwerde an das
Ministerium des Innern erhoben worden ist.