Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XVIII. 325 
§ 19.n (6 7.) 
(1) Das Wasserrechtsburean prüft die vom Bezirksamt gemäß §§ 17 und 18 vorgelegten 
Urkunden und Pläne und veraulaßt die nötigen Erhebungen, falls sie unklar und lückenhaft 
erscheinen; sie weist unbegründete Anträge der Beteiligten endgültig zurück und fertigt, wenn 
gegen die Eintragung des Rechtsverhältnisses keine Bedenken mehr obwalten, zunächst einen 
Entwurf des Eintrags. 
(2) Ist ein Rechtsverhältnig im Grundbuch eingetragen, so hat das Wasserrechtsbureau dem 
Antragsteller die Vorlage eines Auszugs aus dem Grundbuch und einer beglaubigten Ab- 
schrift des dem Eintrag zu Grunde liegenden Vertrags u. s. w. aufzugeben. Der Eintrag 
im Wasserrechtsbuch muß mit dem Grundbucheintrag und dessen Unterlagen genau übereinstimmen. 
8 20. (8 8.) 
(1) Ist nicht für alle einzutragenden Beziehungen eines Rechtsverhältnisses der zum Ein- 
trag erforderliche Beweis vorhanden, so kann ein teilweiser Eintrag, der die eintragsreifen 
Punkte umfaßt, dann stattfinden, wenn ein öffentliches Interesse oder ein erhebliches Interesse 
eines Beteiligten vorliegt. 
(2) Ein durch eine Stauanlage ausgeübtes Wassernutzungerecht darf, sofern nicht mit 
behördlicher Genehmigung von der Anbringung von Eich= und Festmarken abgesehen worden 
ist, nur dann eingetragen werden, wenn das Verfahren zur Bezeichnung der Stauhöhe gemäß 
§ 55 des Gesetzes und §§ 69 ff. dieser Verordnung durchgeführt ist. 
§ 21. (§ 9.) 
(1) Wenn verschiedene Rechtsverhältnisse in technischem oder wirtschaftlichem Zusammen- 
hang stehen (z. B. Triebwerke mit Stauanlage und Abwassereinleitung), so darf das an Be- 
deutung geringere Verhältnis bei dem Hauptverhältuis ausführlich mit eingetragen werden; 
es soll dann aber in der Abteilung des Wasserrechtsbuches, in welchem das Rechtsverhältnis 
geringerer Bedeutung seiner Art nach einzutragen wäre, durch entsprechenden Vermerk auf 
den Eintrag in der anderen Abteilung des Buches verwiesen werden. 
(2) Verliert das Verhältnis von geringerer Bedeutung später seine Beziehung zum Haupt- 
verhältnis und erlangt selbständige Bedentung, so ist es nachträglich auch hinsichtlich des Ein- 
trags als selbständig zu behandeln. 
§ 22. (6 10.) 
(1) Von dem Entwurf des Eintrags ist den Beteiligten eine Abschrift zur Kenntnis- 
nahme und etwaigen Erklärung binnen einer von dem Wasserrechtsbureau zu bestimmenden Frist 
mitzuteilen, sofern nicht vor der Feststellung des Entwurfs eine hinreichende Vernehmung der 
Beteiligten stattgefunden hat. Über Einwendungen gegen den Entwurf entscheidet die Ober= 
direktion des Wasser= und Straßenbaues. Der Bescheid ist den Beteiligten zu eröffnen mit 
dem Bemerken, daß der Eintrag stattfinden werde, wenn nicht binnen einer, weiteren von der 
Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues zu bestimmenden Frist Beschwerde an das 
Ministerium des Innern erhoben worden ist.
	        
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