Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XVIII. 327 
tionen (8 24) ist innerhalb der Amtsstunden jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse dar— 
legt; sie darf nur in Gegenwart eines Beamten geschehen. 
(2) Unter den gleichen Voraussetzungen sind den Beteiligten auf Verlangen gegen Kosten- 
ersatz Abschriften oder Auszüge aus dem Wasserrechtsbuch, sowie Abzeichnungen der dazu gehörigen 
Pläne zu fertigen. Ihre Übereinstimmung mit den Urschriften ist auf Verlangen zu beglaubigen. 
§* 27. (§ 16.) 
(1) Das Wasserrechtsbuch und seine Beilagen sollen aus den Geschäftsräumen der Ober- 
direktion des Wasser= und Straßenbaues nicht entfernt werden. 
(2) Ausnahmsweise, und zwar nur auf Ersuchen einer badischen Staatsbehörde, können 
einzelne Teile (Bände) des Wasserrechtsbuches und ihre Beilagen in einer behördlich anberaumten 
Verhandlung vorgelegt werden; es darf dies indes nur durch einen Beamten der Oberdirektion 
des Wasser- und Straßenbaues geschehen. Der durch die Vorlegung entstandene Aufwand ge- 
hört zu den Kosten des Verfahrens, in welchem die Verhandlung stattgefunden hat. 
. Wasserrechtliche Zwangebefugnisse. 
§ 28. (5 10.)°7) 
Die in den §§ 25 bis 28 des Gesetzes behandelten Zwangsbefugnisse. 
(1) Wenn Besitzer von Grundstücken oder Wasserbenutzungsanlagen sich weigern, die ihnen 
nach §§ 25 bis 28 des Gesetzes obliegenden Beschränkungen und Verpflichtungen anzuerkennen, 
so hat die mit der Fürsorge für den Leinpfad oder für den Waseerschutz betraute technische 
Bezirksbehörde beim Bezirksamt die Feststellung der Beschränkungen oder Verpflichtungen zu 
beantragen; dabei sind die Grundstücke, die in Anspruch genommen werden, und ihre Besitzer 
zu bezeichnen. " 
(2) Das Bezirksamt hat vor seiner Entschließung eine Außerung der technischen Behörde, 
auch über die den Verpflichteten etwa zu leistende Entschädigung, zu erheben. 
8 29. (8 11.) 
Die in den 88 29 bis 35 des Gesetzes behaudelten Zwaugsbefuguisse. 
(1) Der Antrag auf Einräumung der in den §§ 29 bis 35 des Gesetzes behandelten 
Zwangsbefugnisse ist bei dem Bezirksamt einzureichen und hat zu enthalten: 
1. eine genaue Darstellung der Art, des Inhalts und Zwecks der beanspruchten Zwangs- 
befugnis; dabei ist darzutun, inwiefern der beabsichtigte Zweck nur durch Einräumung 
der Zwangsbefugnis erreicht werden kann: 
2. die Bezeichnung der Grundstücke, Anlagen, Unternehmungen und Gewässer, für welche 
die Einräumung der Zwangsbefugnis beansprucht wird; 
3. die Bezeichnung der durch die Zwangsbefugnis zu belastenden Grundstücke, Anlagen 
und Gewässer; 
4. eine Angabe über die den in Anspruch Genommenen angebotene Geldentschädigung; 
“ Siehe Fußnote zu § I.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.