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5. im Falle des § 35 Absatz 3 des Gesetzes eine Angabe über das Maß der für be-
stehende Wassertriebwerke eintretenden Einbuße an Triebkraft und eine Erklärung, ob
und in welcher Weise der Unternehmer an Stelle von Geldentschädigung ganz oder
teilweise Ersatz durch Zuleitung elektrischer Energie leisten will;
als Beilagen die zur Erläuterung dienlichen Lagepläne, Längenschnitte, Querschnitte
und Zeichnungen: die §§ 34 und 35 dieser Verordnung gelten entsprechend.
(2) Für die im Antrage bezeichneten Grundstücke sind die Lagerbuchnummer, das Flächen-
maß, die Kulturart oder die sonstige Zweckbestimmung sowie der Name der Eigentümer
anzugeben. Nötigenfalls hat das Bezirksamt die Beibringung von beglaubigten Abschriften
der Grundbucheintragungen, die sich auf die im Antrage bezeichneten Grundstücke beziehen,
anzuordnen.
(3) Der Antrag nebst Beilagen ist in sovielen Fertigungen einzureichen, daß jedem in
Anspruch Genommenen eine Fertigung mitgeteilt werden kann und außerdem je eine Fertigung
für die Akten des Bezirksamts, der technischen Behörde und des Wasserrechtsbureaus übrig
bleibt.
(4) Ist gegen die Vollständigkeit des Antrages nichts zu erinnern, so wird er den in
Anspruch Genommenen mitgeteilt und vom Bezirksamt unter Mitwirkung der technischen Be-
hörde mit den Beteiligten erörtert. Kommt bei diesen Verhandlungen eine Vereinbarung über
die Duldung der beanspruchten Belastung oder über die Eutschädigung zu Stande, so ist über
sie eine Niederschrift zu fertigen und von den Beteiligten unterzeichnen zu lassen.
(5) Beharrt der in Anspruch Genommene auf der Weigerung, so sind nach Abschluß der
Verhandlungen die Akten nebst dem von der technischen Behörde erstatteten Schlußgutachten
in den Fällen der §§ 29 bis 33 des Gesetzes dem Bezirksrat zur Entschließung, in den
Fällen der §§ 34 und 35 des Gesetzes dem Ministerium des Innern vorzulegen, wobei zu-
treffendenfalls (§ 35 Absatz 3 des Gesetzes) Antrag zu stellen ist, ob und inwieweit der
Unternehmer für verpflichtet oder berechtigt erklärt werden soll, an Stelle einer Geldentschä-
digung ganz oder teilweise Ersatz durch Zuleitung elektrischer Energie zu leisten.
6.
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§ 30. (8 13.)
Inhalt der Entschließung über die Einräumung einer Zwangsbefugnis.
(1) In der Entschließung über die Einräumung einer Zwangsbefugnis sind der Unter-
nehmer und die Grundstücke, Anlagen und Gewässer, für welche die Zwangsbefugnis einge-
räumt wird, die Art und der Inhalt der Zwangsbefugnis und die durch sie belasteten Grund-
stücke, Anlagen und Gewässer genau zu bezeichnen; im Falle des § 35 Absatz 3 des Gesetzes
ist auszusprechen, ob und inwieweit der Unternehmer verpflichtet oder berechtigt ist, an Stelle
einer Geldentschädigung ganz oder teilweise Ersatz durch Zuleitung elektrischer Energie zu
leisten; ferner ist nach § 38 des Gesetzes die Frist zur Ausführung der Arbeiten oder zur
Inbetriebnahme der Anlagen festzusetzen und nötigen Falls auch über die dem in Anspruch
Genommenen zu gestattende Mitbenutzung (§§ 30 Absatz 3, 31, 32 Absatz 2, 33, 35 Absatz 2
des Gesetzes) Bestimmung zu treffen.