Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XVIII. 329 
(2) Der Ausfertigung der Entschließung ist in den dazu geeigneten Fällen ein Plan oder 
eine Zeichnung beizugeben, aus denen die zugelassene Belastung zu ersehen ist. 
8 31. (8 14.) 
Verbindung mit dem Verleihungs= und Genehmigungsverfahren. 
Bedarf das Unternehmen, für welches eine Zwangsbefugnis nach §§ 29 bis 35 des Ge- 
setzes beansprucht wird, der Verleihung oder Genehmigung nach §8 40, 52, 53 oder 99 des 
Gesetzes, so ist das Verfahren wegen Einräumung der Zwangsbefugnis tunlichst mit dem Ver- 
leihungs= oder Genehmigungsverfahren zu verbinden und in den Fällen der §§ 34 und 35 
des Gesetzes in der Regel erst nach erfolgter Entschließung über die Verleihung oder Ge- 
nehmigung die Vorlage an das Ministerium des Innern zu erstatten. Liegen besondere 
Gründe vor, zuerst eine Entschließung wegen Einräumung der Zwangsbefugnis herbeizuführen, 
so ist die Wirksamkeit dieser Entschließung davon abhängig zu machen, daß nachträglich die 
Verleihung oder Genehmigung erteilt wird (vergleiche § 45 Absatz 6). 
§ 32. (8 12.) 
Verlegung und Aufhebung der Zwangsbefugnis. 
Das in §8§ 29 bis 31 bezeichnete Verfahren ist entsprechend anzuwenden, wenn der Eigen- 
tümer des mit der Zwangsbefugnis belasteten Grundstücks oder Gewässers nach §§ 30 
Absatz 4 und 5, 31, 32 Absatz 2 oder 35 Absatz 2 des Gesetzes eine Verlegung oder Auf- 
hebung der Zwangsbefugnis beansprucht. 
§ 33. (§ 15.) 
Vorarbeiten. 
(1) Weigert sich ein Grundbesitzer, Vorarbeiten nach § 37 des Gesetzes auf seinem Grund- 
stücke geschehen zu lassen, so hat der Unternehmer die Ermächtigung zur Vornahme der Vor- 
arbeiten beim Bezirksamt zu beantragen. In dem Antrag sind das geplante Unternehmen, 
die mittelst der Vorarbeiten beabsichtigten Maßnahmen, die durch diese berührten Grundstücke 
und die Namen ihrer Besitzer (Eigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher, Pächter oder 
Mieter) zu bezeichnen; ferner ist der voraussichtlich entstehende Schaden zu schätzen, auch ist 
zu begründen, warum die Vorarbeiten auf den dafür in Anspruch genommenen Grundstücken 
vorzunehmen sind. 
(2) Die zur Erläuterung erforderlichen Pläne und Zeichnungen müssen mindestens in 
doppelter Fertigung dem Antrag angeschlossen werden. 
(3) Das Bezirksamt hat vor Erlassung seiner Entschließung in der Regel ein Gutachten 
der technischen Behörde einzuholen. 
(4) In der die Vorarbeiten gestattenden Entschließung sind der zu ihnen ermächtigte Unter- 
nehmer, sowie Art und Umfang der Vorarbeiten zu bezeichnen. Der Ortspolizeibehörde ist 
von der Entschließung Nachricht zu geben. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1913. 46
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.