XVIII. 329
(2) Der Ausfertigung der Entschließung ist in den dazu geeigneten Fällen ein Plan oder
eine Zeichnung beizugeben, aus denen die zugelassene Belastung zu ersehen ist.
8 31. (8 14.)
Verbindung mit dem Verleihungs= und Genehmigungsverfahren.
Bedarf das Unternehmen, für welches eine Zwangsbefugnis nach §§ 29 bis 35 des Ge-
setzes beansprucht wird, der Verleihung oder Genehmigung nach §8 40, 52, 53 oder 99 des
Gesetzes, so ist das Verfahren wegen Einräumung der Zwangsbefugnis tunlichst mit dem Ver-
leihungs= oder Genehmigungsverfahren zu verbinden und in den Fällen der §§ 34 und 35
des Gesetzes in der Regel erst nach erfolgter Entschließung über die Verleihung oder Ge-
nehmigung die Vorlage an das Ministerium des Innern zu erstatten. Liegen besondere
Gründe vor, zuerst eine Entschließung wegen Einräumung der Zwangsbefugnis herbeizuführen,
so ist die Wirksamkeit dieser Entschließung davon abhängig zu machen, daß nachträglich die
Verleihung oder Genehmigung erteilt wird (vergleiche § 45 Absatz 6).
§ 32. (8 12.)
Verlegung und Aufhebung der Zwangsbefugnis.
Das in §8§ 29 bis 31 bezeichnete Verfahren ist entsprechend anzuwenden, wenn der Eigen-
tümer des mit der Zwangsbefugnis belasteten Grundstücks oder Gewässers nach §§ 30
Absatz 4 und 5, 31, 32 Absatz 2 oder 35 Absatz 2 des Gesetzes eine Verlegung oder Auf-
hebung der Zwangsbefugnis beansprucht.
§ 33. (§ 15.)
Vorarbeiten.
(1) Weigert sich ein Grundbesitzer, Vorarbeiten nach § 37 des Gesetzes auf seinem Grund-
stücke geschehen zu lassen, so hat der Unternehmer die Ermächtigung zur Vornahme der Vor-
arbeiten beim Bezirksamt zu beantragen. In dem Antrag sind das geplante Unternehmen,
die mittelst der Vorarbeiten beabsichtigten Maßnahmen, die durch diese berührten Grundstücke
und die Namen ihrer Besitzer (Eigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher, Pächter oder
Mieter) zu bezeichnen; ferner ist der voraussichtlich entstehende Schaden zu schätzen, auch ist
zu begründen, warum die Vorarbeiten auf den dafür in Anspruch genommenen Grundstücken
vorzunehmen sind.
(2) Die zur Erläuterung erforderlichen Pläne und Zeichnungen müssen mindestens in
doppelter Fertigung dem Antrag angeschlossen werden.
(3) Das Bezirksamt hat vor Erlassung seiner Entschließung in der Regel ein Gutachten
der technischen Behörde einzuholen.
(4) In der die Vorarbeiten gestattenden Entschließung sind der zu ihnen ermächtigte Unter-
nehmer, sowie Art und Umfang der Vorarbeiten zu bezeichnen. Der Ortspolizeibehörde ist
von der Entschließung Nachricht zu geben.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1913. 46