Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

332 XVIII. 
Bauzeichnung der Stauanlage und des Triebwerks 1: 100 oder 50 der natürlichen Größe zu 
wählen. Der Maßstab ist auf dem Plan anzugeben; alle Hauptabmessungen sind einzuschreiben. 
(3) Mindestens drei Fertigungen der Pläue und sonstigen Zeichnungen sind zur Ver- 
einigung mit den Akten in Aktengröße (33 cm Höhe und 21 cm Breite) vorzulegen. 
(4) Auf sämtlichen eingereichten Plänen ist die Zugehörigkeit zum Antrag durch einen 
entsprechenden Vermerk deutlich zum Ausdruck zu bringen. 
8 36. 
Vereinfachte Vorlage. 
(1) Bei Vorhaben von geringerer Bedeutung kann nach dem Ermessen des Bezirksamts 
von der Vorlage der in §§ 34 und 35 bezeichneten Beschreibungen und Zeichnungen ganz oder 
teilweise abgesehen werden, wenn sie weder für die Beurteilung des Vorhabens vom Stand- 
punkt der öffentlichen Interessen oder der Rechte Anderer, noch für die dauernde urkundliche 
Festlegung der Verleihung oder Genehmigung erforderlich sind. 
(2) Bei Vorhaben von größerem Umfang, für welche die Beschaffung der Unterlagen 
nach §§ 34 und 35 einen erheblichen Aufwand an Arbeit und Kosten verursachen würde, 
kann der Unternehmer unter Vorlage der für die Beurteilung des Unternehmens erforderlichen 
allgemeinen Unterlagen in Form von Entwurfsskizzen und einer Beschreibung um eine Auße- 
rung der zur Verleihung oder Genehmigung zuständigen Behörde nachsuchen, ob vom Stand- 
punkt der durch die Behörden zu wahrenden öffentlichen Interessen aus grundsätzliche Bedenken 
bestehen. Die Abgabe dieser Außerung steht im freien Ermessen der Behörde; die Außerung 
kann jedenfalls nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Stellungnahme zu dem später 
einzureichenden genauen Entwurf abgegeben werden. Insoweit die Verleihung nach § 117 
Absatz 2 Ziffer 2 des Gesetzes, § 8 Absatz 1, 3 und 4 dieser Verordnung der Zustimmung 
des Ministeriums des Innern bedarf, ist vor Abgabe der Außerung Vorlage an das Mini- 
sterium des Innern zu machen. 
§ 37. 
Baupolizeiliche Vorlage. 
Sollen bei Errichtung oder Veränderung einer Anlage zur Wasserbenutzung oder Ent- 
wässerung Bauherstellungen vorgenommen werden, die nach den Bestimmungen der Landes- 
bauordnung einer Genehmigung bedürfen, so hat der Antragsteller mit dem Antrag auf Ver- 
leihung oder Genehmigung auch die für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Pläne 
und Zeichnungen vorzulegen. Hievon kann abgesehen werden, wenn die Bauten nicht Bestandteile 
der Wasserbenutzungsanlage sind oder erst nach Herstellung dieser Anlage ausgeführt werden sollen. 
§ 38. 
Vorlänfige Prüfung des Antrags. 
Das Bezirksamt hat nach Einkunft des Antrags auf Verleihung oder Genehmigung dem 
Antragsteller den Eingang zu bestätigen und sodann im Benehmen mit der technischen Behörde
	        
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