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(5) Gelangt der Bezirksrat zu der Auffassung, daß dem Vorhaben nur bei einer Änderung
des Entwurfes stattgegeben werden könne, so kann er dem Antragsteller anheimgeben, diese
vorzunehmen und solange das Verfahren aussetzen. Die Änderung der Entwurfspläne hin—
sichtlich weniger erheblicher Einzelheiten und nicht sofort zur Ausführung kommender Teile des
Entwurfs kann auch nach Erlassung der Entschließung zugelassen werden, vorbehaltlich der
Einholung der hiezu etwa erforderlichen Verleihung oder Genehmigung.
(6) Ergibt sich im Laufe des Verfahrens, daß das Unternehmen ohne Einräumung einer
Zwangsbefugnis im Sinne der §§ 30 bis 35 des Gesetzes nicht ausgeführt werden kann, und
ist von dem Unternehmer ein Antrag gemäß § 29 dieser Verordnung noch nicht gestellt, so
ist ein solcher zu erheben und in den Fällen der 88 30 bis 33 des Gesetzes wenn möglich
gleichzeitig mit dem Antrag auf Verleihung oder Genehmigung zu verbescheiden; liegen die
Voraussetzungen der §§ 34 und 35 des Gesetzes vor, so ist die Verleihung oder Genehmigung
an den Vorbehalt zu knüpfen, daß eine Zwangsbefugnis nach Maßgabe dieser Bestimmung
vom Staatsministerium eingeräumt wird, oder die Entschließung über die Verleihung oder
Genehmigung so lange auszusetzen, bis über die Einräumung der Zwangsbefugnis entschieden
ist (vergleiche § 31).
(7) Ist mit dem Antrag auf Verleihung oder Genehmigung von Wasserbenutzungsanlagen
oder Entwässerungen ein Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung im Sinne des § 36
verbunden, so soll wenn tunlich auch über diesen Antrag in der gleichen Sitzung des Bezirks-
rats beschlossen werden.
(8) Gleichzeitig mit Erlassung der Entschließung über den Antrag ist auch über die
Tragung der Kosten gemäß § 22 der Gewerbeordnung und § 15 der landesherrlichen Ver-
ordnung vom 31. August 1884, das Verfahren in Verwaltungssachen betreffend, zu erkennen.
(9) Wegen der Grundsätze für die Verleihung vergleiche 88 59 und 46 Absatz 3, wegen
der Grundsätze für die Erteilung der Genehmigung vergleiche § 61 Absatz 1, wegen der dem
Unternehmer aufzuerlegenden Entschädigung vergleiche §§ 146 ff.
g 46.
Schutz der Fischerci.
(1) Soll in oder an einem Gewässer, in dem die Erhaltung des Fischbestandes wirt-
schaftlich von Bedeutung ist, ein der Verleihung oder Genehmigung bedürfendes Unternehmen
ausgeführt werden, so hat das Bezirksamt unter Mitwirkung der staatlichen Fischereisachver-
ständigen zu prüfen, ob das beabsichtigte Unternehmen für den Fischbestand Nachteile herbei-
führen kann. Ergibt die Prüfung, daß solche zu befürchten sind, so sind dem Unternehmer
diejenigen Bedingungen und Verpflichtungen aufzuerlegen, welche diese Schädigung verhüten
oder auf ein geringes Maß herabzusetzen geeignet sind.
(2) Als solche Bedingungen und Auflagen kommen in Betracht:
a. bei Einleitung schädlicher Abgänge in den Wasserlauf im Sinne des § 40 Ziffer 1 Buch-
stabe a des Gesetzes die vorgängige Reinigung, Verdünnung und Abflußregelung oder sonstige
Maßnahmen (vergleiche das Gesetz, die Ausübung der Fischerei betreffend, vom 3. März
1870 in der Fassung vom 26. April 1886 Artikel 4 und § 22 der Landesfischereiordnung)
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1913.