Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XVIII. 341 
6. die Entscheidung über Einwendungen, die während des Verfahrens geltend gemacht 
worden sind, und die Bezeichnung derjeuigen Einwendungen privatrechtlicher Natur, 
welche zur richterlichen Entscheidung verwiesen werden (8 45 Absatz 4); 
7. den Bescheid über den Antrag auf vorläufige Gestattung der Ausführung (8 51); 
lediglich im Falle der Erteilung der Verleihung außerdem: 
8. die Festsetzung des Entgelts oder den Vorbehalt eines solchen (8 43 des Gesetzes); 
9. den Ausspruch der Verpflichtung des Unternehmers zur Schadensersatzleistung (§ 41 
Ziffer 2 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes) und die Festsetzung der von dem Unternehmer 
zu leistenden Entschädigung oder den Vorbehalt der Festsetzung derselben im besonderen 
Verfahren (§ 41 Ziffer 2 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes, § 149 dieser Verordnung): 
des weiteren sind, in gleicher Weise auch im Falle der Versagung der Verleihung oder Ge- 
nehmigung, in die Entschließung aufzunehmen: 
10. die Bestimmung über die Tragung der Kosten des Verfahrens, auch soweit sie durch 
unbegründete oder verspätete Einwendungen verursacht worden sind (vergleiche § 15 
der landesherrlichen Verorduung, das Verfahren in Verwaltungssachen betreffend, vom 
31. August 1884); 6 
11. die Angaben der Gesetzes= und Verordnungsbesti gen, auf welchen die Ent- 
schließung beruht. 
(3) Soweit die Verleihung oder Genehmigung versagt oder nicht antragsgemäß oder nur 
unter Bedingungen, Auflagen, Beschränkungen oder Vorbehalten nach Absatz 2 Ziffern 2, 3, 
4, 8 und 9 erteilt wird, oder soweit erhobene Einwendungen oder Schadensersatzansprüche 
verworfen, für ausgeschlossen erklärt oder an den bürgerlichen Richter verwiesen werden, sind 
der Entschließung Gründe beizugeben. 
  
* 53. (§ 26.) 
Eröffnung der Entschließung. 
(1) Die ergangene Entschließung ist den Parteien schriftlich zu eröffnen. Dabei sind sie 
über das Rekursrecht und die Rekursfristen, und wenn die Entschließung durch verwaltungs- 
gerichtliche Klage angefochten werden kann, auch hierüber und über die dazu gegebene Frist zu belehren. 
(2) Je eine Abschrift der Entschließung nebst Gründen ist der zuständigen technischen 
Behörde und erforderlichenfalls den sonst beteiligten Behörden und Sachverständigen (Fischerei- 
sachverständigen) mitzuteilen, welchen auch von etwaigen Anderungen der Entschließung im 
Rechtsmittelverfahren Kenntnis zu geben ist. 
(3) Sobald der Verleihungs= oder Genehmigungsbescheid vollzugsreif geworden ist, sind 
in den vorgelegten Beschreibungen, Plänen und Zeichnungen die etwa angeordneten Anderungen 
und Berichtigungen unter Mitwirkung der technischen Behörde in deutlicher und dauerhafter 
Weise einzutragen. 
(4) Sodann ist dem Antragsteller über die erteilte Verleihung oder Genehmigung eine 
Urkunde („Verleihungsbescheid“ oder „Verleihungs= und Genehmigungsbescheid“ oder „Ge- 
nehmigungsbescheid“) mit Orts= und Zeitangabe und dem Siegel des Bezirksamts versehen 
zuzustellen. In diesen Bescheid, welcher die in § 54 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes bezeich-
	        
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