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Innern, auch wenn ein Antrag hierwegen vorliegt, durch öffentliches Ausschreiben zur Einreichung
von Gesuchen um Verleihung auffordern; dabei kann von den Bewerbern eine Erklärung
darüber verlangt werden, welches Entgelt sie zu leisten bereit sind.
§ 58. (§§ 18 und 24.)
Einholung der Zustimmung der Zentralbehörde.
(1) Ist die Verleihung von Wasserbenutzungsrechten beantragt, zu der nach § 117 Ab-
satz 2 Ziffer 2 des Gesetzes die Zustimmung der Zentralbehörde erforderlich oder vorbehalten
ist (§ 8 Absatz 1, 3 und 4), so hat das Bezirksamt den Verleihungsantrag, sobald er auf
seine Vollständigkeit geprüft ist, nebst Beilagen und Akten durch Vermittelung der Ober-
direktion des Wasser= und Straßenbaues, welche ihre Außerung beifügt, dem Ministerium
des Innern vorzulegen.
(2) Beschließt das Ministerium, die Zustimmung zur Verleihung zu versagen, so hat das
Bezirksamt das Verfahren einzustellen und dies dem Antragsteller zu eröffnen.
(3) Bestehen gegen die Verleihung keine grundsätzlichen Bedenken, so teilt das Ministerium
dem Bezirksamt die Bedingungen mit, von deren Erfüllung es seine Zustimmung abhängig
macht. Diese sind dem Antragsteller bekannt zu geben und in die Entschließung des Bezirks-
rats und in den Verleihungsbescheid aufzunehmen.
(4) Hält das Ministerium es für angezeigt, daß vor Erteilung seiner Zustimmung oder
vor Feststellung seiner Bedingungen das Verfahren durchgeführt wird, so hat das Bezirksamt
vor Anberaumung der Tagfahrt zur Verhandlung des Verleihungsantrags vor dem Bezirks-
rat dem Ministerium die Akten nochmals vorzulegen.
l 59.
Grundsätze für die Verleihung.
(1) Der Antrag auf Verleihung eines Wasserbenutzungsrechts soll nur aus triftigen
Gründen abgelehnt werden. Hierbei ist jedoch die Verwaltungsbehörde nicht auf die in § 41
Ziffer 2 Buchstabe a und b des Gesetzes aufgeführten Versagungsgründe beschränkt, solche
triftigen Gründe liegen vielmehr z. B. auch dann vor, wenn durch die Ausführung des beab-
sichtigten Unternehmens die Wasserkräfte eines Gewässers in unwirtschoftlicher Weise zersplittert
oder einem künftigen Unternehmen, das in erheblich höherem Maße den öffentlichen und ge-
meinwirtschaftlichen Interessen dienen wird (z. B. der zusammenfassenden Ausnutzung der
Wasserkräfte oder der Herstellung oder Verbesserung einer Wasserstraße), wesentliche Hinder-
nisse bereitet würden. Die Verleihung wird ferner nur dann zu versagen sein, wenn die
erhobenen Einwendungen oder Bedenken nicht durch Bedingungen oder Auflagen beseitigt
werden können, die mit dem Unternehmen vereinbar und wirtschaftlich gerechtfertigt sind, ver-
gleiche aber § 41 Ziffer 2 Absatz 2 und Ziffer 3 des Gesetzes, § 46 Absatz 3 dieser Verordnung.
(2) Ist der Behörde bekannt, daß um die Verleihung einer Wasserbenutzung noch andere
Unternehmer sich bewerben wollen, so kann das Bezirksamt diese auffordern, ihre Anträge
binnen einer gewissen Frist inzureichen und solange das Verfahren über, * schon eingereichten
Gesetzes-- und Verordnungellatt 101 °„